Abate Fabio · Ständerat · 2015-06-03
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-03
Wortprotokoll
In Artikel 322decies Absatz 1 werden zwei Bestimmungen zusammengefügt, und zwar der geltende Artikel 322octies Ziffer 2, in dem definiert wird, was im Bereich der Bestechung von Amtsträgern keine nichtgebührenden Vorteile sind, und Artikel 4a UWG, in dem bestimmt wird, was im Bereich der Privatbestechung keine nichtgebührenden Vorteile sind. Litera a des Entwurfes des Bundesrates besagt, dass "dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile" keine nichtgebührenden Vorteile sind. Die Mehrheit der Kommission hat diese Litera ergänzt und sagt, dass "dienstrechtlich erlaubte oder im Geschäftsleben übliche oder vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile" keine nichtgebührenden Vorteile sind. Der Zweck dieser Ergänzung ist, zu vermeiden, dass übliche Gebräuche plötzlich strafbar werden. Schon in der Vernehmlassung sind einige Kritiken geäussert worden, weil der Begriff "geringfügige Vorteile" unpräzis ist und Unsicherheiten schaffen könnte. Die Befürchtung, dass alltägliche Geschäftsaktivitäten illegal werden könnten, ist von der Mehrheit der Kommission ernst genommen worden.
Mit 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die Kommission, der Mehrheit zu folgen, das heisst, der ergänzten Fassung der Mehrheit zuzustimmen.
Es liegt auch ein Antrag Fournier vor, der präzisiert: Keine nichtgebührenden Vorteile sind "dienstrechtlich erlaubte oder in der Schweizer Geschäftswelt übliche oder vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile". Das ist eine Einschränkung auf unsere in der Schweiz geltenden Gewohnheiten. Die Mehrheit der Kommission begrüsst diesen Antrag, denn [PAGE 373] er ist eine Präzisierung und eine Vervollständigung der Fassung der Mehrheit.
Deswegen beantrage ich Ihnen, nach einer informellen Konsultation, im Namen der Mehrheit, den Antrag Fournier anzunehmen. Es ist klar, dass die Gewohnheiten in der Schweiz national zu betrachten sind, nicht regional.