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Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-03

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03

Wortprotokoll

Ich möchte noch ganz gerne zum Abschluss etwas Zusammenfassendes sagen. Man kann sich fragen: Was schaut nach rund drei Jahren Arbeit des Gesetzgebers an wesentlichen Neuerungen heraus? Den Anlass zur Revision gab eine vermehrte Ausländerkriminalität - man sprach von Kriminaltouristen -, und man hatte zum Zeitpunkt, als die Vorstösse zur Verschärfung des Sanktionenrechts eingereicht wurden, Probleme mit Rasern. Das hat den Gesetzgebungszyklus ausgelöst, welcher uns drei Jahre beschäftigt hat. Was hat herausgeschaut?

Bei der Geldstrafe wird die Anzahl der Tagessätze von 360 auf 180 reduziert. Dadurch erhält die Freiheitsstrafe ein viel stärkeres Gewicht als die Geldstrafe. Die bedingte Geldstrafe gibt es immer noch, obwohl diese im Zentrum der Kritik stand. Im Bereich bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen hat die Geldstrafe nach wie vor grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Allerdings kann eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten dann ausgesprochen werden, wenn sie aus Gründen der Abschreckung des Täters notwendig ist, und nicht nur dann, wenn der Vollzug einer Geldstrafe aussichtslos erscheint. Das führt dazu, dass kurze Freiheitsstrafen auch in bedingter Form ausgesprochen werden können.

Eine weitere Neuerung betrifft die gemeinnützige Arbeit. Sie ist nicht mehr eine eigenständige Sanktion, sondern eine Vollzugsform. Dadurch entfällt die Möglichkeit der bedingten gemeinnützigen Arbeit.

Ganz zum Schluss - dann können Sie die Bilanz für sich selber ziehen, ob sich diese dreijährige Arbeit gelohnt hat oder nicht -: Für den Vollzug von Strafen in Form elektronischer Überwachung, Electronic Monitoring, wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, sodass diese Vollzugsform in der ganzen Schweiz jetzt nicht mehr nur als Experiment, sondern mit einer gesetzlichen Grundlage eingeführt werden kann.