Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-10
Wortprotokoll
Es ist jetzt tatsächlich nur noch die Frage offen, ob es bei der Verfolgung der Privatbestechung eine Ausnahme braucht, also eine Ausnahme vom Verfolgungszwang. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, dass es keine Ausnahme braucht, weil ja gemäss geltendem Recht bereits die Möglichkeit besteht, in geringfügigen Fällen auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Nun ist es aber offensichtlich so, dass beide Räte der Meinung sind, dass es weiter gehende Ausnahmen vom Verfolgungszwang bei Privatbestechung braucht.
Wenn wir entscheiden müssen zwischen den Ausnahmebestimmungen, wie sie Ihr Rat das letzte Mal beschlossen hat oder wie sie jetzt der Nationalrat beschlossen hat, dann geben wir der Fassung des Nationalrates ganz klar den Vorrang. In der Begründung des entsprechenden Antrages im Nationalrat waren nämlich die Kriterien für die Bestimmung des leichten Falles angeführt. Ich denke, es ist wichtig, dass wir uns bewusst sind, dass zum einen der Umfang des nichtgebührenden Vorteils - die Rede ist von wenigen Tausend Franken - in jedem Fall eine Grenze bildet. Es ist natürlich klar, dass die Grösse eines Unternehmens oder die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten keine Rolle spielen können in der Beurteilung, ob die Summe der Schmiergeldzahlung einen leichten Fall von Korruption darstellt. Diesbezüglich verhält es sich gleich wie bei der Abgrenzung der geringfügigen Vermögensdelikte in Artikel 172ter des Strafgesetzbuches. Für diese Bestimmung hat das Bundesgericht nämlich explizit festgelegt, dass der dort geltende Grenzwert von 300 Franken einheitlich für die ganze Schweiz und unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers gilt. Davon abgesehen kann generell nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden, wenn die Tat die Sicherheit und Gesundheit Dritter beeinträchtigt. Das Gleiche gilt bei mehrfacher oder bandenmässiger Privatbestechung oder auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Tatbegehung z. B. Urkunden gefälscht werden.
In diesem Sinne können wir uns zähneknirschend dem Nationalrat und Ihrer Kommission anschliessen, auch wenn wir - ich habe es eingangs gesagt - nach wie vor der Meinung sind, dass diese zusätzliche Ausnahme nicht nötig gewesen wäre.