Abate Fabio · Ständerat · 2015-09-10
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-10
Wortprotokoll
Ich erinnere Sie daran, dass der Ständerat diese Vorlage in der Sommersession beraten hat. Hauptpunkte der Debatte waren die Artikel 322octies und 322novies, nämlich der Ausschluss eines Strafverfahrens in Bagatellfällen. Mit einer knappen Mehrheit stimmten wir einem von der Kommission eingereichten Antrag zur Einschränkung der Strafverfolgung bei Privatbestechung zu: "Der Täter wird nur auf Antrag verfolgt, wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind." Der Nationalrat hat zur Abgrenzung ein anderes Kriterium herangezogen und grossmehrheitlich einer alternativen Lösung zugestimmt. Aus der Fahne ist ersichtlich, dass für ihn das Kriterium nicht die Verletzung oder Gefährdung öffentlicher Interessen ist: "In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt."
Zur Bestimmung leichter Fälle sind folgende Kriterien erwähnt worden:
1. Die Deliktsumme ist nicht umfangreich, d. h., der nichtgebührende Vorteil, also die Bestechungssumme, beträgt höchstens wenige Tausend Franken. Ein vergleichbarer Wert ist jener, der etwa zur Abgrenzung des besonders leichten Falles der Geldfälschung herangezogen wird.
2. Sicherheit und Gesundheit Dritter sind durch die Tat nicht betroffen.
3. Es liegt keine mehrfache, wiederholte oder bandenmässige Tatbegehung vor.
4. Im Zusammenhang mit der Bestechung sind keine Urkundendelikte begangen worden.
Diese Kriterien für den leichten Fall haben einen bestimmenden Einfluss auf die Rechtsprechung und werden auf den jeweiligen konkreten Sachverhalt angewendet werden. Zum Kriterium des Betrages gibt es eine wichtige Ergänzung zu machen: Das erwähnte Kriterium einer Deliktsumme von wenigen Tausend Franken wird im Zusammenhang mit den anderen im konkreten Fall relevanten Kriterien angewendet.
Die Kommission hat mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Fassung des Nationalrates zugestimmt. Somit besteht keine Differenz mehr.