Engler Stefan · Ständerat · 2015-09-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-10
Wortprotokoll
Wir befassen uns mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs und dort mit der gewerbsmässigen Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wir tun das als Zweitrat, nachdem der Nationalrat an der Fassung des Bundesrates eine Änderung vorgenommen hat; auf die wird noch zurückzukommen sein.
Ein zweiter, vom Schuldbetreibungsrecht unabhängiger Teil dieser Gesetzesvorlage betrifft diverse Anpassungen der Zivilprozessordnung, die wie im Vorbeigehen noch mit dem Hauptrevisionspunkt verbunden worden sind. Auch wenn sie in der Botschaft als von untergeordneter Bedeutung und als Kleinigkeiten bezeichnet worden sind, hat diese Art der Trittbrettgesetzgebung in der Kommission für Rechtsfragen zu reden gegeben. Solche Mantelgesetze, die Änderungen mehrerer Gesetze in einem einzigen Erlass zusammenfassen, ohne dass ein enger finaler Zusammenhang besteht, sind unter mehreren Gesichtspunkten als kritisch, wenn nicht sogar als unzulässig zu beurteilen. Im Vordergrund steht dabei die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie in Behördenvorlagen, was demokratiepolitisch dann ein Problem ist, wenn das Gesetzesreferendum nicht gegen die Änderung der einzelnen Gesetze, sondern nur gegen das Mantelgesetz als Ganzes ergriffen werden kann. Das lässt sich auch nicht mit Zweckmässigkeitsüberlegungen rechtfertigen. Die Kommission hat gewünscht, zu Mantelgesetzen die Aussage zu machen, dass hier Zurückhaltung geboten ist, vor allem aus demokratiepolitischen Überlegungen heraus.
Nun aber zur eigentlichen Vorlage: Sie haben einen Nichteintretensantrag Schmid Martin vorliegen. Es ist deshalb wohl richtig, nochmals den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu hinterfragen. Unnötige Gesetze, unnötige Teilrevisionen von Gesetzen wollen wir ja alle vermeiden. Dafür muss man aber das geltende Recht kennen. Gemäss dem geltenden Recht ist im Bereich der Zwangsvollstreckung die nichtgewerbsmässige Vertretung immer uneingeschränkt zulässig. Das SchKG gestattet aber den Kantonen, die gewerbsmässige Vertretung an Auflagen zu knüpfen. Die allermeisten Kantone kennen keine solchen Auflagen, was bedeutet, dass dort die gewerbsmässige Vertretung durch Inkassobüros, Treuhänder, Rechtsschutzversicherungen oder Immobilienverwaltungen wahrgenommen werden darf. In den Kantonen Tessin, Genf oder Waadt, wo die gewerbsmässige Vertretung an bestimmte Auflagen geknüpft ist, ist diese Vertretung typischerweise Rechtsanwälten oder sogenannten "agents d'affaires brevetés" vorbehalten. Wenn [PAGE 779] also z. B. ein Inkassobüro ein Mandat hat, für eine Telefongesellschaft Telefongebühren einzukassieren, kann das in gesamtschweizerischen Vollstreckungsverfahren zur Folge haben, dass diese Telefongesellschaft in den drei erwähnten Kantonen einen solchen Agenten dafür beauftragen muss. Das erzeugt Zusatzkosten und stellt vor allem auch eine Einschränkung des Vollstreckungsraumes dar.
Es sind somit vier Gründe, weshalb sich die RK-SR bei dieser Ausgangslage entschieden hat, sich mit der Revisionsvorlage auseinanderzusetzen und auf diese auch einzutreten.
1. Die Schweiz kennt ein einheitliches Handels-, Betreibungs- und Verfahrensrecht, was auch nach einer einheitlichen Regelung der gewerbsmässigen Vertretungsbefugnis ruft - und das ohne Einschränkung des Vollstreckungsraumes.
2. Die Vorlage schafft eine kostentreibende, unnötige Regulierung ab, weil für die 2,5 Millionen Betreibungen und 100 000 Rechtsöffnungen vereinfachte, schweizweit einheitliche Vertretungsbefugnisse gelten. Unnötige Zusatzkosten für die Gläubiger wie für die Schuldner lassen sich durch dieses Mehr an Durchlässigkeit vermeiden.
3. Es soll letztlich dem Klienten, dem Gläubiger überlassen sein, in Anbetracht der Komplexität oder der Schwierigkeit des Einzelfalles zu entscheiden, wem er ein Mandat zur Vertretung seiner Interessen im Vollstreckungsverfahren erteilt. Er soll selber entscheiden können, ob der Fall so kritisch ist, dass ein Rechtsanwalt dafür beansprucht werden soll, oder ob ein Treuhänder oder ein Inkassobüro im Massengeschäft von Betreibungen und Rechtsöffnungen seine Interessen wahrnehmen soll.
4. Zum letzten Grund, aus dem die Kommission für Rechtsfragen der Meinung ist, dass es sich lohnt, auf diese Vorlage einzutreten: Die Vorlage geht auf eine Motion aus dem Parlament zurück (10.3780). 19 Kantone - einschliesslich des Kantons Genf - sowie alle vier sich äussernden politischen Parteien haben der Vorlage ohne jede Einschränkung zugestimmt. Bemerkenswerterweise schreibt die Regierung des Kantons Genf in ihrer Vernehmlassungsantwort: "Les barrières et différences cantonales ont perdu de leur sens et ne peuvent plus objectivement se justifier. Pour ces motifs notre Conseil adhère à la proposition contenue dans la consultation." Das schreibt der Kanton Genf, einer der drei Kantone, die heute noch Auflagen an die Vertretungsbefugnis im Zwangsvollstreckungsverfahren kennen.
Schliesslich sagen auch der Gewerbeverband und das KMU-Forum Ja zu dieser Vorlage, und zwar deshalb, weil man damit den Deregulierungscharakter dieser Vorlage unterstützt.
Das führt zum Ergebnis der Kommission für Rechtsfragen, dass auf die Teilrevision eingetreten werden soll, um damit unnötige Einschränkungen der Vertretungsbefugnisse im Zwangsvollstreckungsverfahren eliminieren zu können. Das wiederum liegt im Interesse der Rechtsvereinheitlichung und der Freizügigkeit in Bezug auf die gewerbsmässige Gläubigervertretung, vor allem aber auch im Interesse der Parteien, frei ihre Vertretung wählen zu können. Letztlich liegt es auch im Interesse der Gläubiger, wenn damit Vertretungskosten reduziert werden können.
Ich möchte Sie deshalb namens der Kommission bitten, auf diese kurze Vorlage einzutreten und dann in der Detailberatung den Anträgen der Kommission zu folgen. Die Kommission schliesst sich der Anpassung an, die der Nationalrat vorgenommen hat, sodass wir in der Detailberatung an und für sich nicht mehr viele Worte darüber verlieren müssen.