Rechsteiner Paul · Ständerat · 2015-09-14
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-14
Wortprotokoll
Beim zweiten schwierigen Antrag geht es um eine Grundsatzposition, im Wissen darum, dass bei den gegenwärtigen Verhältnissen hier kein Blumentopf zu holen ist. Aber auch hier geht es um eine Problematik, die dann gegebenenfalls in der Volksabstimmung vollkommen anders aussieht. Es ist allerdings einzuräumen, und das habe ich von Anfang an gesagt, dass die Frage entscheidend ist, wie es mit der Rentenhöhe aussieht. Es stehen hier auch Positionen im Raum, die gerade bei der Rentenhöhe am Schluss Verluste eintreten lassen, nämlich seitens von jenen, die die Lösung der Kommission bekämpfen, mit einer Kompensation über BVG und AHV. Das ist hier der Hintergrund dieses Antrages.
Ich stelle jetzt also vorerst den Antrag, beim bisherigen Umwandlungssatz zu bleiben, und möchte den Antrag technisch und politisch begründen. Der Umwandlungssatz, Herr Schwaller hat es gesagt, definiert beim heute dominierenden Beitragsprimat die Höhe der Rente. Er ist eine entscheidende Grösse, weil damit definiert wird, wie ein Kapital in eine Rente umgewandelt wird, und zwar im Obligatorium des BVG. Im Überobligatorium sind die Pensionskassen bzw. die umhüllenden Kassen ja bekanntlich freier. Im Obligatorium aber gibt es eine Garantie, und das ist eine sozialpolitisch wichtige Garantie. Einst, bei der Schaffung des BVG, stand in der beruflichen Vorsorge eigentlich das Leistungsprimat im Vordergrund: AHV und Pensionskasse zusammen mussten ja die Fortsetzung des gewohnten Lebens in angemessener Weise garantieren, deshalb Leistungsprimat. Dann hat sich aber immer mehr das Beitragsprimat durchgesetzt. Heute gibt es kaum mehr Kassen mit Leistungsprimat. Beim Beitragsprimat definiert der Umwandlungssatz die Höhe der Rente, er definiert, wie das Kapital in die Rente umgewandelt wird. Damit werden auch die verfassungsmässigen Vorgaben indirekt über diesen Umwandlungssatz garantiert.
Im Ergebnis, auch das ist korrekt gesagt worden, bedeutet eine Absenkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6 [PAGE 816] Prozent eine Rentensenkung um 12 Prozent. Es ist auch gesagt worden, dass vor jetzt mittlerweile fünf Jahren in der Volksabstimmung eine halb so starke Absenkung des Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent mit über 70 Prozent Neinstimmen gescheitert ist, und zwar bei einer Ausgangslage, die hier mindestens von den bürgerlichen Parteien geschlossen beschlossen worden war; das ist die Ausgangslage. Man muss sich hier vor Augen halten, dass das, was hier vorgeschlagen wird, ein harter Eingriff in die Renten ist.
Umgekehrt kann man natürlich fragen, ob es sich wirtschaftlich, sachlich und technisch überhaupt vertreten lässt, beim bisherigen Umwandlungssatz zu bleiben, sofern es eben nicht zu Kompensationen kommt. Das Problem ist hier entgegen einer verbreiteten Meinung nicht die Frage der Lebenserwartung: Die Lebenserwartung hat sich seit der Absenkung des Umwandlungssatzes von 7,2 auf 6,8 Prozent nicht in einer Art und Weise verändert, dass sie eine solche Absenkung des Umwandlungssatzes rechtfertigen könnte. Der Schwerpunkt ist das Niedrigzinsumfeld, das extrem ist und das wir seit einiger Zeit haben, und das ist auch die technische Begründung für meinen Antrag.
Wenn das Niveau der tiefen Zinsen anhält, kann es, das ist einzuräumen, auf die Dauer tatsächlich zu einem Problem werden. Die Pensionskassen spüren dieses Tiefzinsumfeld und die Problematik des Ausfalls des sogenannten dritten Beitragszahlers. Für den Umwandlungssatz massgebend sind aber letztlich nicht einfach die Zinsen - sonst wäre es unhaltbar, eine solche Auffassung zu vertreten -, sondern es ist die Gesamtrendite der Pensionskassen, und hier sieht es im Moment wiederum anders aus. Hier sind die Jahresberichte der Oberaufsichtskommission massgebend, die wir vor einigen Jahren vorgeschrieben haben, und diese weisen aus, wie es mit den Renditen tatsächlich steht. Die Pensionskassen halten ja nicht einfach nur Bundesobligationen mit sehr tiefen Zinsen, sondern sie haben einen Anlagemix. Im Bericht der Oberaufsichtskommission für das Jahr 2014 steht aber zu lesen, dass 2014 die durchschnittliche Nettovermögensrendite der Pensionskassen in der Schweiz 6,8 Prozent betragen hat - das ist ein recht gutes oder sehr gutes Ergebnis und widerspiegelt, über alles gesehen, eine gute Anlagepolitik der Pensionskassen. Das war eine markante Veränderung gegenüber dem Vorjahr, 2013, als die Nettovermögensrendite 6,2 Prozent betrug. Entsprechend ist es den Pensionskassen von 2013 auf 2014 gelungen, den Deckungsgrad im Schnitt auf 113,5 Prozent zu steigern. Das ist eine Ausgangslage, die für sich allein genommen keine Senkung des Umwandlungssatzes rechtfertigt.
Ich höre natürlich den Einwand - er ist auch schon gekommen -, dass die meisten der umhüllenden Pensionskassen und jener, die sich im überobligatorischen Bereich befinden, heute schon die Anwendung wesentlich tieferer Umwandlungssätze praktizieren. Das ist sicher so, aber das ist noch kein zwingendes Argument für das Absenken des Umwandlungssatzes im Bereich des Obligatoriums. Im Bereich des Obligatoriums - ich habe damit begonnen - ist ja die Aufgabe des Umwandlungssatzes, minimale Rentenleistungen zu garantieren. Die Folge ist, dass die Hürden für Senkungen im Bereich des Obligatoriums höher sein müssen als in jenem des Überobligatoriums, auch wenn es hier dann einen gewissen Ausgleich zugunsten der tiefen und mittleren Einkommen gibt. Man muss ja auch wissen, welche Renten mit diesen Umwandlungssätzen im Bereich des Obligatoriums produziert werden. Es sind, mit den heutigen Umwandlungssätzen, im Maximum Renten in der Grössenordnung von rund 1600 Franken im Monat. Das ist nicht sehr viel. Es ist so, dass es um Renten geht, die im Bereich des Verfassungsauftrages relevant sind. Das rechtfertigt es auch, vorläufig beim bisherigen Umwandlungssatz zu bleiben.
Wie gesagt, fallen die Entscheide insgesamt am Schluss. Entscheidend ist hier dann auch die Frage der Kompensation. Das sind zunächst einmal meine Bemerkungen zu den wirtschaftlich-technischen Grundlagen für diese Position.