Randegger Johannes · Nationalrat · 2000-03-08
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Ich gestatte mir, die Minderheitsanträge zu den Artikeln 31 und 32 zusammen zu begründen. Worum geht es? Nicht darum, bestehende Werbebeschränkungen und Werbeverbote aufzuheben. Aber wir sind im Begriff, ein Rahmengesetz für Heilmittel zu schaffen; ein Rahmengesetz, das an die internationale Rechtsentwicklung angepasst ist. Aus diesem Grund ist die Minderheit der Auffassung, dass Anpassungsfähigkeit gewährleistet sein sollte, wo internationale Entwicklungen im Gange sind. Anpassungsfähigkeit heisst, dass wir heute in diesem Gesetz die Kompetenz für Veränderungen auf Verordnungsstufe klar dem Bundesrat zuweisen.
Ich erinnere an die Zulassungen. Dafür ist im Gesetz eine Kann-Formulierung enthalten. Der Bundesrat hat also die Kompetenz, auf Verordnungsstufe Anpassungen vorzunehmen. Genau dasselbe gilt für die Herstellungskontrolle. Was wir nun möchten ist, dass der Bundesrat auch für Information und Werbung die Kompetenz erhält, Anpassungen vorzunehmen.
Wir haben heute verschiedentlich gehört, wie rasant die Digitalisierung um sich greift. Der Internethandel ist angesprochen worden. Im Gesundheitsbereich gibt es heute schon mehr als 2000 Websites. Und die Tendenz ist zunehmend. Es sind auch die meistbesuchten Sites im Internet.
In der EU ist die Liberalisierung ebenfalls seit Jahren im Gange. Ich erinnere daran, dass 1995/96 die Werbung für rezeptfreie Medikamente freigegeben worden ist und wir dann in unserem Land in Zugzwang kamen, weil über die Fernsehsender ARD, ZDF, RTL in der Schweiz rezeptfreie Medikamente beworben wurden. Die Schweiz musste nachziehen, obwohl wir im Fernseh- und Radiogesetz ein Verbot für Alkohol-, Tabak- und Medikamentenwerbung haben.
Heute ist in der EU neben der Werbung für nicht rezeptpflichtige Produkte auch Produkteinformation, also werbefreie Information, für rezeptpflichtige Heilmittel zugelassen. Das heisst, der Hersteller kann mit Informationen direkt an den Patienten gelangen. Es ist von der EU-Kommisison auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die sich mit der Patienteninformation und der Werbung auseinandersetzt.
[PAGE 117]
Wir meinen, dass wir dem Bundesrat aus diesem Grund die Kompetenz erteilen sollten. Damit wollen wir vermeiden, dass wir immer wieder gezwungen werden, im Nachhinein Veränderungen vorzunehmen. Wir wollen auch, dass der Bundesrat gesetzüberschreitende Wirkungen der Werbung im Arzneimittelbereich regelt. Aus diesem Grunde beantragt Ihnen die Minderheit I diese Änderungen.
Zu den Befürchtungen: Natürlich hören wir immer wieder, dass Medikamente nicht normale Produkte seien. Dem pflichten wir bei. Wir hören auch die Befürchtung, dass es zu einer Mengenausweitung und zu einem Kostenanstieg für die Krankenkassen führte, wenn wir für rezeptpflichtige Produkte in naher Zukunft eines Tages Werbung zulassen würden. Ich kann diese Befürchtung entkräften. Denn: Ein Arzneimittelanbieter, der rezeptpflichtige Medikamente anbietet, muss sich entscheiden, ob er auf der Spezialitätenliste geführt werden will und damit von den Krankenkassen eine Entschädigung erhält oder ob er Werbung machen will und damit auf eine Kassenentschädigung verzichten muss. Sie sehen: Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Kosten für die Kassen wegen Werbung für rezeptpflichtige Medikamente - wenn das dann einmal so sein sollte - ansteigen werden.
Es ist auch nicht so, dass die Missbrauchsmöglichkeiten deutlich zunehmen würden. Die Kontrolle der Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten über Apotheker und Mediziner ist klar geregelt.
Ein dritter Punkt: Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates bzw. zum Antrag der Mehrheit haben wir die Veröffentlichung von Preisvergleichslisten nicht übernommen. Weshalb ist der Preisvergleich in unserem Antrag nicht enthalten? Er ist nicht europakompatibel. Er widerspricht den internationalen Kriterien für die Zulassung. Diese verlangen einen Wirksamkeitsnachweis, einen Sicherheitsnachweis und einen Nachweis der qualitativen Unbedenklichkeit. Im Übrigen ist es heute schon so, dass das Bundesamt für Sozialversicherung bei den kassenpflichtigen Medikamenten, also bei denjenigen, die auf der Spezialitätenliste sind, regelmässig Preisvergleichslisten publiziert.
Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit I zu unterstützen.