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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-09

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich werde mich in diesem Block auf die Minderheitsanträge beschränken, die nicht umsetzbar oder nicht notwendig sind und deshalb vom Bundesrat zur Ablehnung empfohlen werden.

Ich komme zum Antrag der Minderheit Bugnon zu Artikel 43 Absatz 4: Sie beantragt eine Erweiterung der Ausnahmen vom Arbeitsverbot. Demnach sollen unentgeltliche Arbeitsleistungen für die öffentliche Hand oder zum Betrieb eines Bundeszentrums nicht unter das Arbeitsverbot fallen. Ich teile das Anliegen von Herrn Bugnon. Auch der Bundesrat ist der Meinung, dass Beschäftigung wichtig ist; eine Beschäftigung hilft auch, die Tage etwas zu verkürzen. Deshalb haben wir diese Möglichkeit bereits mit der Ausnahmeregelung für Beschäftigungsprogramme in die letzte Asylgesetzrevision eingefügt. Damit ist das Anliegen aus unserer Sicht abgedeckt. Die Ausnahmeregelung gilt nämlich für alle Beschäftigungsprogramme, das heisst auch für gemeinnützige Beschäftigungsprogramme, wie zum Beispiel das Putzen eines Seeufers oder Waldarbeiten. In der Regel werden dafür bescheidene Beiträge im Rahmen von Motivationsentschädigungen ausgerichtet.

Ich muss Ihnen aber schon auch sagen: Die Gemeinden achten sehr genau darauf - das wird gerade auch vom Gewerbe erwartet -, dass sie nicht plötzlich mit Asylsuchenden Arbeiten erledigen, die sie sonst eigentlich dem Gewerbe in Auftrag gegeben haben. Da muss sich jede Gemeinde doch auch sehr gut überlegen, was sie mit diesen Beschäftigungsprogrammen macht, damit sie nicht plötzlich dem Gewerbe Aufträge entzieht, die bis jetzt bezahlt wurden und von denen auch das lokale Gewerbe profitiert hat.

In diesem Sinne ist das Anliegen von Herrn Bugnon bereits mit der heutigen Regelung abgedeckt. Wir beantragen Ihnen, hier nichts Zusätzliches ins Gesetz zu schreiben.

Der Ständerat hat in seiner Beratung beschlossen, eine neue Bestimmung aufzunehmen. Dem Staatssekretariat für Migration soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vollzug zu überwachen und gemeinsam mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs zu erstellen. Die Minderheit Brand möchte bei Artikel 46 Absatz 3, dass in diese Bestimmung auch noch hineingenommen wird, dass dieses Monitoring öffentlich sein muss. Haben Sie schon etwas vom Öffentlichkeitsgesetz gehört? Diese zusätzliche Bestimmung ist deshalb nicht nötig. Sie wollen ja auch immer gerne schlanke Gesetze. Auch diese Berichte unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz und sind damit der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich zu machen.

Ich komme zu einem weiteren Antrag der Minderheit Brand, demjenigen zu Artikel 51 Absatz 1. Danach müssen Personen, welche um Familienasyl nachsuchen, von sich aus einen Nachweis für die Familienzugehörigkeit erbringen. Ich habe Ihnen zugehört, Herr Brand. In Ihrer Argumentation haben Sie eigentlich nur darauf hingewiesen, dass man mit DNA-Analysen abklären muss, ob es sich wirklich um ein leibliches Kind handelt oder nicht, wenn dies unklar ist. Genau das machen wir aber. Es ist so: Das ist eine der Möglichkeiten, die wir haben, um Abklärungen vorzunehmen.

Was Sie hier ins Gesetz schreiben wollen, ist aber etwas anderes. Sie wollen ins Gesetz schreiben, dass die Gesuchsteller den Nachweis von sich aus erbringen müssen. Das heisst, dass sie im Heimatstaat wichtige Beweismittel für die Familienzugehörigkeit anfordern müssten; Sie wissen, dass gerade das unter Umständen ein Problem ist. Sie haben selbst gesagt, dass häufig keine Register bestehen. Wenn Flüchtlinge für den Familiennachzug Untersuchungen im Herkunftsland anstellen müssen, gefährden sie unter Umständen genau mit dieser Kontaktaufnahme ihre Familienangehörigen. Sie kennen den Begriff der Reflexverfolgung: Wenn Sie Flüchtlinge zwingen, für den Familiennachzug eine Kontaktaufnahme im Heimatland vorzunehmen, riskieren Sie, dass Sie deren Familienangehörige in zusätzliche Gefahr bringen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das wollen. Was Sie hier gefordert haben, wird wie gesagt bereits heute gemacht; dazu müssen Sie diese Bestimmung nicht einfügen.

Ich komme jetzt noch zum Antrag der Minderheit Rutz Gregor zu Artikel 64: Sie möchte, dass das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn Flüchtlinge freiwillig in den Staat reisen, in welchem sie Verfolgung geltend gemacht haben. Ich glaube, ich muss zu diesen Reisen etwas sagen. Ich kann Ihnen einfach sagen, Herr Rutz: Was Sie verlangen, ist geltendes Recht, das können Sie im Gesetz nachlesen. Wenn ein anerkannter Flüchtling in sein Heimatland zurückreist, wird ihm das Asyl aberkannt, und er verliert den Flüchtlingsstatus. Was heute gilt, geht sogar weiter als das, was Sie verlangen.

Frau Nationalrätin Humbel hat mich gebeten, noch etwas zu diesen Reisefragen zu sagen. Ich spreche zuerst von den anerkannten Flüchtlingen - ich sage das einfach, damit das klar ist -: Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich reisen. Sie dürfen aber nicht in ihr Heimatland zurückreisen. Wenn sie das tun - das habe ich gerade gesagt, das ist geltendes Recht -, verlieren sie den Flüchtlingsstatus, dann wird ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Nun ist es aber so, dass anerkannte Flüchtlinge, z. B. wenn sie eine Niederlassungsbewilligung haben, weil sie schon lange in der Schweiz sind, den Flüchtlingsstatus zurückgeben und frei reisen können, auch in ihr Herkunftsland. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Viele Flüchtlinge aus der Tschechoslowakei oder aus Ungarn, die vor langer Zeit in die Schweiz gekommen sind, sind heute nicht eingebürgert. Sie leben z. B. mit einer Niederlassungsbewilligung, sie haben ihren Flüchtlingsstatus zurückgegeben und reisen heute frei nach Ungarn oder Tschechien. Ich glaube, das ist für alle in diesem Saal eine absolute Selbstverständlichkeit. Stellen Sie sich vor, Sie würden sagen, die Menschen, die 1956 in die Schweiz gekommen seien, dürften nicht mehr zurück nach Ungarn. Das ist unvorstellbar! Das ist die heutige Realität. Es kann eben sein, dass ein Eritreer, wie ein Ungar oder ein Tscheche, den Flüchtlingsstatus erst aufgibt, wenn er eine Niederlassungsbewilligung hat, und erst dann reisen kann.

Jetzt komme ich zu den vorläufig Aufgenommenen und zu den Asylsuchenden, das ist ja bekanntlich eine andere Kategorie: Sie sind in ihrer Reisetätigkeit nicht nur in Bezug auf ihr Heimatland, sondern grundsätzlich massiv eingeschränkt. Wir haben 2012 die Verordnung geändert und ihre Reisetätigkeit zusätzlich eingeschränkt. Wenn Sie die Bewilligungen des Staatssekretariates für Migration für Reisen anschauen, sehen Sie: Seit dieser zusätzlichen Einschränkung in der Verordnung ist die Zahl der Bewilligungen noch einmal massiv zurückgegangen. Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene dürfen in absolut begründeten Ausnahmefällen in ihr Heimatland zurückgehen, z. B. wenn es um einen Todesfall in der Familie geht.

Ich nenne Ihnen jetzt die Zahlen: Im Jahr 2013 hat das Staatssekretariat für Migration 16 Reisedokumente für Asylsuchende ausgestellt. Das waren nicht Dokumente für Reisen in den Heimatstaat, sondern Reisedokumente, die es Asylsuchenden ermöglichen, überhaupt zu reisen, das heisst, unser Land zu verlassen. Das ist die Realität. 2014 waren es 30 Reisedokumente. Noch einmal: Im Sinn einer absoluten Ausnahme kann es sein, dass in einem begründeten Fall jemand in sein Heimatland reisen kann. Das ist die Realität.

Dann wurde von einigen von Ihnen zu Recht gesagt, was das andere Problem ist: Falls jemand tatsächlich ins Heimatland reist, obwohl er das nicht tun darf, z. B. ein Flüchtling, müssen wir ihm das nachweisen können. Das ist wie gesagt das andere Problem. Dann ist es Aufgabe des Staatssekretariates für Migration, zusammen mit dem Grenzwachtkorps, den Zollbehörden oder der internationalen Gemeinschaft, an diese Informationen heranzukommen.

Ich hoffe, ich konnte diese Reisefragen für Sie ein bisschen klären. Ich bitte Sie, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen. [PAGE 1425]