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Brand Heinz · Nationalrat · 2015-09-09

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich möchte drei Minderheitsanträge begründen.

Der erste Minderheitsantrag betrifft Artikel 82 Absatz 1bis. Mit diesem Minderheitsantrag beantrage ich, dass wir endlich einmal Klarheit in diesen Nothilfebegriff bringen. Wir sollten insbesondere klären, wie lange Nothilfe ausgerichtet wird. Wir wissen alle, dass abgewiesene Asylsuchende, die die Ausreise verweigern und die nicht ausgeschafft werden können, sich auf eine Notlage berufen können und damit auch in den Genuss von Nothilfe kommen. Diese Ausrichtung der Nothilfe ist rechtsstaatlich höchst problematisch, zum einen, weil die Betroffenen den rechtsstaatlich getroffenen Entscheid nicht respektieren, zum andern, weil illegal anwesende Personen staatlich unterstützt werden. Diesem Umstand ist nach meiner Beurteilung mit dieser Gesetzesänderung jetzt endlich ein Ende zu setzen. Das soll geschehen, indem die Dauer der Ausrichtung der Nothilfe zeitlich beschränkt wird. Die Kommissionsminderheit schlägt Ihnen vor, diese Frist auf höchstens 90 Tage zu beschränken.

Mein zweiter Minderheitsantrag betrifft Artikel 88 Absatz 3bis. Auch hier geht es um Unterstützungsleistungen, auch hier geht es um Pauschalen. Pauschalen - da bin ich mit der Bundesverwaltung und der Kommissionsmehrheit einverstanden - sind an sich ein gutes Mittel zur Abgeltung von Aufträgen, die von den Kantonen, allenfalls sogar von den Gemeinden übernommen werden. Pauschalen sind ein gutes Instrument für gleichgelagerte Fälle. Wir haben es hier [PAGE 1428] aber mit Personen zu tun, welche besondere Kosten generieren; es sind dies beispielsweise unbegleitete Minderjährige, besonders betreuungsbedürftige Personen, Personen mit Sondersettings usw. Ich beantrage Ihnen deshalb, hier eine Sonderregelung im Rahmen von Pauschalen einzuführen, nämlich eine erhöhte Pauschale für Sonderfälle mit gesteigertem Betreuungsbedürfnis.

Frau Bundespräsidentin Sommaruga wird mir sagen, man werde ein Monitoring machen und im Rahmen dieses Monitorings dann die entsprechenden Korrekturen vornehmen. Wenn man dabei zur Erkenntnis kommt, dass tatsächlich eine höhere Leistung gerechtfertigt ist, muss der Bund dann auch noch zahlen wollen. Wenn ich zurückdenke, wie lange man beim Bund auf der Matte gestanden ist, bis die Betreuungspauschalen für Häftlinge, die Haftpauschalen, erhöht worden sind, dann kann ich Ihnen sagen, dass das Monitoring alleine nicht unbedingt ein Grund ist, davon auszugehen, dass die Kantone dann tatsächlich auch das bekommen und vor allem rechtzeitig bekommen, was ihnen zusteht.

Ich komme damit noch zum dritten Minderheitsantrag, zu Artikel 87 Absatz 3 AuG. Dieser betrifft auch eine Entschädigungsfrage, aber bei einer ganz anderen Thematik. In Artikel 87 Absatz 3 wird festgehalten, dass Personen, die vorläufig aufgenommen werden, nach sieben Jahren in die Zuständigkeit der Kantone übergehen. Das heisst, bis sieben Jahre bezahlt der Bund mittels Pauschalen, ab sieben Jahren ist es Sache der Kantone. Es ist eine Tatsache, dass Personen, die nach sieben Jahren immer noch vorläufig aufgenommen sind, problematische Personen sind, zum einen weil sie z. B. krank sind, zum andern weil sie entweder renitent sind oder sonst nicht die Voraussetzungen für eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erfüllen. Es sind alles Personen, die den Kantonen hohe Unterstützungskosten abverlangen.

Die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist alleine Sache des Bundes. Die Kantone werden hier nicht angehört. Die Kantone tragen also die Konsequenzen der Praxis der Anordnung oder allenfalls auch der Nichtaufhebung der vorläufigen Aufnahme. Sie haben keine Einflussmöglichkeiten und sind damit den Kostenfolgen beliebig ausgeliefert. Diese Regelung wurde im Rahmen einer Asyldebatte vor einigen Jahren hier im Saal ohne vorangehendes Vernehmlassungsverfahren und überstürzt eingeführt. Es besteht nach meinem Dafürhalten deshalb durchaus die Möglichkeit, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Wenn man die Regelung der Unterstützung der vorläufig Aufgenommenen bis zu deren Ausreise bzw. Aufenthaltsregelung in der Kompetenz des Bundes behalten würde, hätte das eine Gleichbehandlung der Kantone zur Folge.

Ich beantrage Ihnen deshalb mit meiner Minderheit, die Kantone bezüglich der Unterstützungsleistungen der vorläufig Aufgenommenen gleich zu behandeln, und zwar von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bis hin zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.