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preparatory:AB 18785

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-12

Wortprotokoll

Hier kommen wir nun zu den Strafbestimmungen, in deren Rahmen die ganze Frage der Strafbefreiung des Cannabiskonsums und der Anwendung des Opportunitätsprinzips beim Anbau von Cannabisprodukten zu diskutieren sein wird.

Artikel 19 Absatz 1 enthält den Grundstraftatbestand. Es sind hier alle verbotenen Sachverhalte aufgelistet. Gegenüber dem bestehenden Gesetz gibt es in diesem Bereich keine materielle Änderung. Es liegt einzig eine modernere und straffere Fassung des Grundstraftatbestandes vor.

Absatz 2 definiert den schweren Fall und sagt, wann besonders schwere, scharfe Strafen ausgesprochen werden sollen.

In Absatz 3 wird präzisiert, dass in den schweren Fällen gemäss Absatz 2 neben einer Freiheitsstrafe ebenfalls eine Busse bis zu einer Million Franken ausgesprochen werden kann.

In Absatz 4 dagegen wird gesagt, in welchen Fällen der Richter eine mildere Strafe aussprechen kann. In Litera a ist die Rede von der Absicht einer verbotenen Handlung, in Litera b dagegen kommt der Fall zur Sprache, dass der Täter selbst von Betäubungsmitteln abhängig ist. Bei einem süchtigen Kleinhändler, der Handel betreibt und damit gegen das Gesetz verstösst, der dies aber in erster Linie tut, um sich Mittel für den Eigenbedarf zu verschaffen, kann der Richter im Einzelfall anstelle einer Gefängnisstrafe eine Therapie anordnen.

Absatz 5 ist ein Standardartikel, in dem geregelt wird, welches Recht gilt, wenn die Tat im Ausland begangen wird.