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Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-09-22

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-09-22

Wortprotokoll

Dieses Kapitel ist wichtig. Es regelt, wie wir mit Eingriffen in die geschützten Gebiete umgehen. Das entspricht auch dem Grundanliegen von Herrn Ständerat Eder. Es gibt bei allen Anlagen für erneuerbare Energien wie bei anderen Anlagen immer einen Zielkonflikt: Geht der Schutz vor, oder geht der Nutzen vor? Wir haben das mit den grundsätzlichen Artikeln neu definiert - insbesondere in Verbindung mit Artikel 18a der Natur- und Heimatschutzgesetzes -, indem wir sagen, dass der Schutz der Biotope von nationaler Bedeutung hinsichtlich aller möglichen Eingriffe einheitlich ist. Wir regeln auch, dass die Stellung der erneuerbaren Energien gegenüber heute verbessert wird, weil wir nicht nur das einzelne Objekt, die einzelne Anlage anschauen, sondern eben die konzeptionell ausgeschiedenen Anlagen und Vorhaben der Kantone. Die grundsätzlich gleichwertige Ausgangslage ist wichtig.

Jetzt haben wir bei Absatz 2 bereits eine Einschränkung, die Sie vorgenommen haben - Sie schliessen sich bezüglich der Biotope dem Nationalrat an. Hier möchte ich zuhanden der Materialien Folgendes festhalten: Sie machen hier eine Konzession an die Natur- und Umweltverbände, indem Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sogar schlechter behandelt werden als andere Anlagen. Für diese gilt nur das NHG, und hier haben wir sodann im Energiegesetz ein ausdrückliches Verbot des Baus. Das bedeutet auch eine Ungleichbehandlung von Anlagen für erneuerbare Energien gegenüber anderen Anlagen. Ich möchte betonen, dass diese Einschränkungen in Absatz 2 für bestehende Anlagen und deren Erweiterung oder Erneuerung nicht gelten. Das scheint uns wichtig zu sein. Es geht wirklich nur um den Neubau von Anlagen.

Zur Frage von Herrn Ständerat Eder bei Absatz 3: Hier hat Ihre Kommission auch in unserem Verständnis nochmals eine Verschärfung vorgenommen. Wir möchten darauf hinweisen, dass "Kern des Schutzwertes verletzen" - Sie wissen das als Jurist sehr gut - ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Den konnte die Kommission natürlich nicht füllen. Entsprechend wird sich hier eine Praxis einstellen müssen, allenfalls auch eine Gerichtspraxis zur Frage, wie "Kern des Schutzwertes" zu verstehen ist. In der Diskussion ging es um das Matterhorn, um die Berner Hochalpen oder um den Rheinfall. Da haben wir sicher keine Differenz, das sind Ikonen von Schutzobjekten, zu denen wir alle dasselbe Verständnis haben. Aber dann hört es wahrscheinlich schnell auf, und man muss bei den einzelnen Schutzgebieten definieren, was der Kern ihres Schutzwertes ist.

Insofern stimme ich mit Ihnen überein: Ja, es ist eine Verschärfung. Weil es ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, ist auch nicht von vornherein klar, was darunter zu verstehen ist. Das wird sich in der Praxis einpendeln müssen. Ich denke, es geht hier auch darum, mit den Natur- und Umweltschutzverbänden eine Balance zu finden. Es ist am Schluss somit auch eine taktische Frage. Man muss hier irgendeine Balance zwischen den Möglichkeiten zum Bau von Produktionsanlagen der erneuerbaren Energien und der Beibehaltung des doch sehr intensiven und auch richtigen Landschafts- und Naturschutzes finden.

Insofern kann ich mich hier mit diesen Präzisierungen zuhanden der Materialien Ihrer Kommission anschliessen.