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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-12-13

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

In der Kommission war diese Frage ebenfalls sehr umstritten, was Sie aus der Grösse der Minderheit ersehen. Es ging in den Diskussionen an sich um eine ganz zentrale, gleichzeitig aber auch ganz einfache Frage - einfach in der Fragestellung, nicht in der Beantwortung.

Jemand, der Atomstrom produziert, beteiligt sich in einer Art und Weise am Wirtschaftsleben, welche sich prinzipiell betrachtet nicht vom sonstigen Wirtschaftsleben unterscheidet. In der Wirtschaft ist es üblich, dass jeder Unternehmer für das, wofür er verantwortlich ist, die volle Haftung und die volle Garantie übernimmt. Es ist völlig unbestritten, dass jeder Atomkraftwerkbetreiber pflichtig ist, für die von ihm eingegangenen Risiken mit Bezug auf die Stilllegung und mit Bezug auf die Entsorgung vorzusorgen. Es ist ebenfalls richtig, dass angesichts der speziellen Umstände der Staat selbst dafür sorgt, dass diese Vorsorge auch wirklich erfolgt. Wenn Fonds geschaffen werden, ist es deshalb richtig, dass die Einzahlungen in diese Fonds nicht dem Ermessen der Betreiber obliegen, sondern dass vom Staat festgelegt wird, was genau geschuldet ist, damit später anfallende Kosten bezahlt werden können.

Die Frage ist nun aber, ob voneinander völlig unabhängige Betreiber von AKW gezwungen werden können, für nicht gedeckte Kosten anderer Betreiber einzustehen. Hier lautet die wirtschaftliche Frage: Ist dies mit unserem Wirtschaftssystem vereinbar? Ist es mit der Rechtsgleichheit vereinbar, dass eine bestimmte Sorte der wirtschaftlich Tätigen bezüglich der Haftung anders behandelt wird als die sonstige Wirtschaft? Kann der eine für das Verhalten der Branche als Ganzer verantwortlich gemacht werden?

Es gibt auch sehr praktische Probleme. Es ist eine Binsenwahrheit, dass jeder Unternehmer den Preis seiner Ware kalkulieren muss. Es muss ihm also bekannt sein, welche Auflagen bestehen, welche Reserven er hat, und was weiss ich, was immer notwendig ist, um einen Preis für ein Produkt berechnen zu können. Würde nun in einer völlig undefinierbaren Weise in einem Gesetz etwas festgelegt, das für den Unternehmer nicht kalkulierbar wäre, würde er zu einer wirtschaftlichen Verhaltensweise gezwungen, die ausserhalb dessen liegt, was sonst in der Wirtschaft üblich ist.

Es kommt dazu, dass dies auch in anderer Hinsicht zu Problemen führt. Denken Sie generell an die Rechnungslegung. Wenn im Gesetz eine Haftung für Dritte vorgeschrieben ist, entsteht für den Berechtigten nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Reserven über das hinaus, was er in den Fonds einzahlen muss, bilden zu müssen. Das heisst nun, dass überhaupt nicht beurteilbar wäre, welche Reservenbildungen zulässig wären. Stellen Sie sich beispielsweise einmal die Steuerbehörden vor, wenn eine Unternehmung in grossem Umfang Reserven bzw. Rückstellungen bildet. Die Steuerverwaltung stände vor der Frage, ob solche Reservenbildungen zulässig seien, ob sie diese berücksichtigen müsste.

In Relation zu den Risiken, die der Atomstrom in sich birgt, sind dies sicher nicht die zentralen Fragen. Trotzdem müssen wir sie aber in unseren Betrachtungen mit einbeziehen. Wenn wir eine Lösung vorlegen, dass Fonds geäufnet werden müssen, wenn wir Sorge dazu tragen, dass der Staat festlegt, welche Einzahlungen in diese Fonds gemacht werden, dann ist genug getan, um sich gegen die Risiken der Entsorgung und der Stilllegung abzusichern.

Darum beantrage ich Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.