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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-12-13

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Wir haben in der Tat in der Kommission diesen Antrag, den nun Herr Reimann gestellt hat, auch erhalten. Über diesen Antrag und über die ganze Problematik der Entschädigungsansprüche fand eine grosse, sehr intensive Diskussion statt. Es wurde auch ein Bericht der Verwaltung geliefert. Ich gestatte mir, in möglichst wenigen Worten zu erklären, wie wir in der Kommission die Situation beurteilt haben. Vom Ergebnis her kann ich Ihnen mitteilen, dass wir aufgrund unserer Einschätzung der Rechtslage glauben, auf eine ausdrückliche Erwähnung im Gesetz verzichten zu können.

Doch worum geht es? Im Gesetz ist geregelt, dass eine Rahmenbewilligung entzogen werden kann, wenn entweder die eine oder andere der folgenden Voraussetzung gegeben ist: wenn die Voraussetzungen, die bei der Erteilung vorhanden waren, nicht oder nicht mehr vorliegen, oder wenn der Betreiber gegen eine Auflage verstossen hat, oder wenn er einer Weisung nicht gefolgt ist. Also, kurz zusammengefasst: Die Gründe für den Entzug einer Rahmenbewilligung sind im Gesetz geregelt.

Nun gibt es haftungsrechtlich eine bestimmte Regel, die besagt, dass es dann ein rechtswidriger Entzug wäre, wenn nun diese Bewilligung ohne eine solche Bezugnahme auf Artikel 13 erfolgen würde. Das wäre z. B. der Fall, wenn allein politische Gründe den Ausschlag geben würden, einen solchen Entzug zu verfügen, für welchen übrigens der Bundesrat nur mit Zustimmung der Bundesversammlung kompetent ist. Wenn beispielsweise eine Rahmenbewilligung allein unter Berufung auf energiepolitische Gründe entzogen wird, entsteht gestützt auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes eine Haftung.

Wenn sich nun aber der Bundesrat und mit ihm die Bundesversammlung auf einen Entzugsgrund gemäss Artikel 13 berufen, dann müssen wir an sich drei Fälle unterscheiden. Völlig klar ist der erste Fall, nämlich wenn der Betreiber selbst einen solchen Entzugsgrund zu vertreten hat; dann ist es logisch, dass eine Haftung nicht besteht. Dann gibt es aber auch Gründe, die als polizeilich bezeichnet werden können und für welche weder der Betreiber noch die Bewilligungsbehörde irgendwelche Verantwortung zu übernehmen haben. Nehmen Sie ein einfaches Beispiel: Die Rahmenbewilligung wird unter der Annahme erteilt, dass das Gebiet absolut erdbebensicher sei. Es wurden alle erdenklichen Untersuchungen in dieser Hinsicht herangezogen. Nun zeigt sich aufgrund eines konkreten Vorfalls, dass eben doch eine Erdbebengefahr bestehen könnte. Dann kann ein Entzug aus einem polizeilichen Grund erfolgen, und es wird auch keine Entschädigung geschuldet.

Nun kennt das schweizerische Recht das in Artikel 9 der Bundesverfassung verankerte Vertrauensschutzprinzip. Es gilt z. B., wenn durch die Erteilung einer Rahmenbewilligung beim Betreiber eine so genannte Vertrauensposition geschaffen wurde. Dies zu definieren, würde Stunden dauern, aber es gibt hierfür eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wenn beispielsweise in wohlerworbene Rechte eingegriffen würde, diese Vertrauensposition somit verletzt würde, könnte und würde eine Entschädigungspflicht entstehen. Genau das Gleiche könnte der Fall sein, wenn eine Rechtsänderung erfolgen würde und das Ziel dieser Rechtsänderung primär darin bestünde, ein ganz konkretes Werk zu vereiteln. Das Erreichenwollen einer solchen Zielsetzung würde ebenfalls bedeuten, dass das Vertrauensprinzip verletzt wäre, eine Entschädigung also zu erfolgen hätte.

Zusammengefasst kann man sagen, dass im Verantwortlichkeitsgesetz und in der Bundesverfassung Grundsätze bestehen, wann eine Haftung für den Entzug einer Bewilligung zu erfolgen hat. Es gibt auch eine diesbezügliche reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wir sind uns bewusst, dass es im konkreten Einzelfall äusserst schwierig ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe zu haften ist. Trotzdem sind wir in der Kommission zur Auffassung gekommen, dass es richtig ist, auf eine ausdrückliche Erwähnung der Haftungsfrage zu verzichten und auf allgemeine Rechtsgrundsätze zu verweisen.