Amherd Viola · Nationalrat · 2015-09-08
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-08
Wortprotokoll
Wir entscheiden heute nicht über grundsätzliche EMRK-Fragen, wie die Diskussion hier jetzt vermuten lässt. Da haben wir die Grundsätze bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen - Gott sei Dank, muss ich hier sagen. Wir entscheiden heute lediglich über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welches eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beinhaltet, und zwar in fünf Punkten:
1. Die CVP/EVP-Fraktion steht zu 100 Prozent hinter den in der EMRK verbrieften Werten. Die EMRK ist der Kompass des in unserer Bundesverfassung verbrieften Grundrechtskatalogs, welcher aber auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geprägt ist. Die Menschenrechte bedeuten für uns nicht nur Theorie. Für uns ist klar, dass diese auch um- und durchgesetzt werden müssen. Wo dies unterbleibt, hat die betroffene Person die Möglichkeit, ihre Rechte vor dem Gerichtshof geltend zu machen. Entsprechend unterstützen wir die Bestrebungen, seine Funktionsweise zu optimieren, und wir bitten Sie, vorliegendem Bundesbeschluss zuzustimmen.
Eine in ihren Menschenrechten verletzte Person kann - ich betone hier: - nach Ausschöpfen der innerstaatlichen Rechtsmittel mit einer Beschwerde an den Gerichtshof gelangen, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes zu kontrollieren, ob die Vertragsstaaten die EMRK anwenden. Dies liegt in deren eigener Verantwortung. Kommen die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen aber nicht nach, kann der Gerichtshof angerufen werden. Damit ist sichergestellt, dass der Gerichtshof nur subsidiär zum Einsatz kommt. Neu soll diese Subsidiarität in der Präambel der EMRK bekräftigt werden. Dies ist die erste der fünf Änderungen, welche das Protokoll Nr. 15 zur EMRK enthält: die Stärkung der innerstaatlichen Gerichte, dies ganz im Interesse der Schweiz. Das sollte eigentlich den Wünschen unseres Kollegen Reimann entgegenkommen.
2. Die Altersbegrenzung für Richter: Es wird ein Höchstalter für Richterkandidaten festgelegt, und zwar auf 65 Jahre. Das ist nicht eine entscheidende Bestimmung, aber eine, die klar regelt, wie lange Richter tätig sein dürfen.
3. Dieser Punkt betrifft die Zuständigkeit der Grossen Kammer. Grundsätzlich werden die Urteile von Kammern mit sieben Richtern gefällt. Diese ordentlichen Kammern können einen Fall an die Grosse Kammer des Gerichtshofes weiterleiten, wenn sie zum Schluss kommen, dass der Fall von grundlegender Tragweite ist, oder wenn der Entscheid von der bestehenden Praxis abweichen könnte; dies im Interesse einer kohärenten Rechtsprechung. Aktuell können die Parteien einer solchen Weiterleitung widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht wird mit dem Protokoll Nr. 15 aufgehoben. Das ist aus unserer Sicht eine logische Anpassung, wenn die Kohärenz der Rechtsprechung bestmöglich gewährleistet werden soll.
4. Die Beschwerdefrist wird von sechs auf vier Monate verkürzt, dies auf Vorschlag des Gerichtshofes, welcher der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung trägt.
5. In diesem Punkt wird schliesslich festgelegt, dass eine Beschwerde für unzulässig erklärt werden kann, wenn die beschwerdeführende Person keinen erheblichen Nachteil erlitten hat, auch wenn - und das ist neu - der Fall vorgängig nicht gebührend von einem innerstaatlichen Gericht geprüft wurde. Mit dieser Massnahme soll der Gerichtshof von Bagatellfällen entlastet werden; wir unterstützen dies ausdrücklich.
Namens der CVP/EVP-Fraktion bitte ich Sie, gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit auf den Bundesbeschluss einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und dem Entwurf zuzustimmen.