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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-08

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag will im neuen Artikel 322undecies des Strafgesetzbuches im Wesentlichen verankern, dass das Bundesamt für Polizei eine Meldestelle für Korruption führt, welche die eingegangenen Meldungen prüft und bei einem begründeten Verdacht bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstattet. Das Anliegen, die Meldung von Korruptionsfällen an die Behörden zu erleichtern und damit auch die Aufklärung und Sanktionierung von Bestechung zu verbessern, teile ich voll und ganz. Das Problem des besseren Schutzes von Whistleblowern ist leider noch ungelöst, diese Vorlage haben Sie ja an den Bundesrat zurückgewiesen, aber wir kommen wieder. Daneben wären selbstverständlich auch eine Meldeplattform und eine Hotline nützliche Institutionen. In vielen Kantonen, das wurde gesagt, aber auch beim Bund existieren bereits solche Meldestellen.

In diesem Zusammenhang kann ich insbesondere auf das Projekt der Einrichtung einer Korruptionsmeldeplattform beim Bundesamt für Polizei, dem Fedpol, hinweisen. Geplant ist die Einrichtung einer webbasierten Lösung, ähnlich einem elektronischen Polizeiposten, bei welchem einerseits Bürger, auch anonym, Meldungen absetzen können und andererseits die Polizei mit den meldenden Personen einen Dialog aufrechterhalten kann, erforderlichenfalls auch anonym. Diese Lösung orientiert sich an existierenden Plattformen im Ausland, namentlich in Deutschland und Österreich, wo die zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit diesem Instrument bereits positive Erfahrungen gemacht haben. Das Projekt befindet sich derzeit in der internen Testphase. Sie sehen also: Inhaltlich teilen wir das Ziel des Antrages, wir sind sogar bereits auf dem Weg zu dessen Realisierung. Für einmal war die Bundesverwaltung schneller als der Gesetzgeber.

Neue Bestimmungen im Strafgesetzbuch braucht es hingegen nicht. Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei ist ja eine Strafverfolgungsbehörde und von daher bereits heute, gestützt auf die Strafprozessordnung, berechtigt und auch verpflichtet, Anzeigen oder Hinweise auf strafbare Handlungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Deshalb braucht es keine zusätzliche Gesetzesgrundlage im Strafrecht.

Hingegen brauchen wir Ihre Unterstützung, wenn es dann darum geht, auch die notwendigen Ressourcen bereitzustellen. Da muss man konsequent und kohärent sein: Wenn man solche neuen Instrumente fordert, die auch sinnvoll sind, muss man auch die notwendigen Ressourcen bereitstellen.

Ich möchte noch etwas zum Minderheitsantrag sagen. Ich bitte Sie, diesen nicht nur abzulehnen, weil sich das Anliegen bereits in Realisierung befindet, sondern auch, weil er erhebliche Mängel aufweist. Die zitierten Strafbestimmungen betreffen nämlich einerseits nicht nur Korruptionsdelikte und sind andererseits gerade diesbezüglich lückenhaft. Ich befürchte, dass hier mit dem Minderheitsantrag mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen wird.

Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen. Noch einmal: Das Anliegen befindet sich bereits in der Realisierungsphase.

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