Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-11
Wortprotokoll
Ich werde zu den beiden Motionen separat sprechen. Ich habe Verständnis, wenn Sie alles dafür tun wollen, dass die sexuelle Beeinträchtigung von Kindern verhindert oder/und bestraft wird. Trotzdem bin ich der Meinung, dass Sie auch anschauen müssen, was wir bereits heute im Strafgesetzbuch haben. Genügt es nicht? Handelt es sich bei dem, was jetzt als Lücken identifiziert wurde, tatsächlich um Lücken? Und worum geht es ganz genau? Ich weiss schon, dass es attraktiver ist, einfach neue Regulierungen anzunehmen, Gesetze zu ändern, in der Hoffnung, man könne noch etwas mehr tun, um Kinder vor sexuellen Übergriffen, vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Aber ich möchte Ihnen trotzdem sagen, warum der Bundesrat bei beiden Motionen der Meinung ist, dass mit dem, was hier noch geändert werden soll, das Ziel, das Sie verfolgen und das auch der Bundesrat verfolgt, nicht erreicht werden kann.
Ich komme jetzt zur ersten Motion. Worum geht es ganz genau? Beim sexuell motivierten Chatten macht sich der Täter heute strafbar, wenn dem Vorschlag für ein Treffen nachher eine konkrete Handlung folgt. Wenn also der Täter mit einem Kind abmacht, dass sie sich am nächsten Abend um 18 Uhr treffen, und er am Treffpunkt erscheint, macht er sich strafbar. Das ist übrigens auch so, wenn dieser Chat mit einem Polizisten geführt worden ist, das können ja Polizisten auch tun. Es muss also nicht ein Kind dort sein, und es muss an diesem Ort überhaupt nichts passiert sein. Auch wenn dann dort ein Polizist steht, hat sich der Täter mit diesem Hingehen an den Ort strafbar gemacht, weil das der Versuch zur Vornahme einer sexuellen Handlung mit Kindern ist.
Strafbar macht sich der Täter auch, und das ist bereits geltendes Recht, wenn er während des Chatdialogs mit dem Kind das Kind zum Beispiel mit pornografischen Texten oder Abbildungen konfrontiert; wenn er das Kind zur Vornahme von sexuellen Handlungen an sich selber verleitet oder dabei etwa mit einer Live-Kamera zuschaut; wenn das Kind in eine sexuelle Handlung einbezogen wird, indem der Täter sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt bzw. das Kind diese wahrnimmt, ohne dass es dabei zu einem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt. Es ist einfach wichtig, sich immer wieder vor Augen zu führen, dass in der heutigen Situation die Kinder bereits sehr stark geschützt sind.
In Artikel 260bis StGB geht das Strafrecht jetzt bei einigen besonders schweren Verbrechen etwas weiter. Es geht hier um bestimmte qualifizierte Vorbereitungshandlungen, die auch vor der Versuchsphase bereits unter Strafe gestellt sind. Es geht um den Versuch vor dem Versuch. Dabei geht es um Verbrechen, die mit einer hohen Strafe bedroht sind und die komplizierte und aufwendige Vorbereitungsarbeiten erfordern. Und das ist eben genau der Unterschied: Diese Verbrechen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es geht um Mord, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Mit Vorbereitungshandlungen sind konkrete technische oder organisatorische Massnahmen gemeint, denn Völkermord organisiert man nicht am Abend zuvor. Es geht um Vorbereitungshandlungen organisatorischer Art, und diese sind heute bereits strafbar.
Aus dem Gesagten ergeben sich folgende Überlegungen, die den Bundesrat zur Ablehnung der Motion führen: Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit auf eine reine Vorbereitungshandlung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfolgen. Vorbereitungshandlungen sollen damit weiterhin nur bei einer beschränkten Anzahl von besonders gelagerten schweren Verbrechen strafbar sein. Sexuelle Handlungen mit Kindern nach Artikel 187 StGB fallen eben nicht unter diese Kategorie. Die Strafdrohung für sexuelle Handlungen mit Kindern lautet auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die Strafdrohung für Verbrechen nach Artikel 260bis, den ich vorhin erwähnt habe, ist massiv höher. Ich möchte in diesem Zusammenhang erwähnen, dass die strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Artikel 260bis StGB selbst mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind. Die Aufnahme von Artikel 187 StGB in diesen Deliktkatalog würde bedeuten, dass der Täter aufgrund einer blossen Vorbereitungshandlung der gleichen Strafdrohung unterliegen würde, wie wenn er das Kind sexuell missbraucht hätte. Und das können Sie doch nicht legiferieren. Sie können doch nicht sagen, dass für einen Täter, der an den verabredeten Ort geht, an dem dann nichts passiert, das gleiche Strafmass vorgesehen ist wie für einen Täter, der das Kind missbraucht. Das ist doch rechtlich und rechtsetzerisch schlicht nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist es schwer vorstellbar, dass die Erfüllung des Tatbestandes von Artikel 187 mit planmässigen konkreten technischen oder organisatorischen Vorkehrungen verbunden ist. Der Täter, der ein Kind treffen will, muss nicht organisatorische und technische Vorbereitungshandlungen unternehmen, wie er es tun muss, wenn er einen Völkermord vorbereitet. Es ist nicht das Gleiche. Ich sage Ihnen noch einmal: Wenn ein Täter sexuell motivierte Chatgespräche führt, etwas abmacht und hingeht, dann ist das mit der heutigen Gesetzgebung bereits strafbar.
So viel zu den Gründen, weshalb Ihnen der Bundesrat diese Motion zur Ablehnung empfiehlt. Sie wird in der Anwendung eben reine Theorie bleiben. Ich finde das auch gefährlich: Sie wollen etwas Gutes für die Kinder tun, Sie wollen sexuelle Übergriffe verhindern, und Sie machen eine Gesetzgebung, von der Sie wissen, dass sie nur theoretisch wirken wird. Ich habe noch von keinem Fall gehört, bei dem diese Regelung zur Anwendung käme und der nicht bereits heute strafbar ist.
Zur zweiten Motion: Ihre Kommission für Rechtsfragen möchte die sexuelle Belästigung von Minderjährigen unter 16 Jahren zum Offizialdelikt erheben. Auch hier möchte ich Ihnen kurz aufzeigen, wie sexuelle Belästigungen von Minderjährigen heute im Strafgesetzbuch geregelt sind. Der von der Motion erwähnte Artikel 198 StGB sanktioniert namentlich die grobe sexuelle Belästigung durch Worte. Das heisst, es geht um rein verbale Belästigungen ohne begleitende Tathandlungen, wobei die Handlungen bereits heute strafbar sind. Eine verbale Belästigung, bei der es eben zu keinen Handlungen kommt, stellt eine relativ geringfügige Zuwiderhandlung gegen die sexuelle Integrität dar. Deshalb ist der Tatbestand als Übertretung ausgestaltet und wird bloss auf Antrag verfolgt. Bei Minderjährigen - ich denke, es ist wichtig, dass Sie das wissen - können auch die Eltern einen Strafantrag stellen; ein Kind muss das nicht selbst entscheiden. Wenn die Eltern zum Schluss kommen, dass eine Strafverfolgung vorgenommen werden muss, dann können sie anstelle des Kindes einen Strafantrag stellen.
Artikel 198 StGB kommt bei minderjährigen Opfern nur dann zum Zuge, wenn keine anderen Sexualdelikte infrage stehen. Da muss ich Ihnen eben wieder aufzeigen: Es gibt eine ganze Reihe von Sexualdelikten, bei denen der Täter schon heute von Amtes wegen verfolgt wird: bei sexuellen Handlungen mit Kindern, bei der Herstellung von Kinderpornografie, auch beim Versuch dazu, bei der Konfrontation eines Kindes mit pornografischen Texten und Abbildungen, bei der Verleitung eines Kindes zu sexuellen Handlungen an sich selber, beim Einbezug eines Kindes in sexuelle Handlungen usw.
Sie sehen, dass eine ganze Reihe von Massnahmen im Strafgesetzbuch bereits enthalten ist. Deshalb sind wir der Meinung, dass die rein verbale Belästigung ohne jeglichen pornografischen Inhalt und ohne weitere Tathandlungen nicht zum Offizialdelikt erhoben werden soll, sondern dass hier das Antragsdelikt die richtige Form ist. Denn, noch einmal: Das Kind und auch die Eltern anstelle des Kindes können einen Strafantrag stellen.
Ich bitte Sie, beide Motionen abzulehnen.
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