Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-12-13
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13
Wortprotokoll
Hier handelt es sich um den eigentlichen Kernartikel des Gesetzes. Die Kommission hat sich entsprechend lange mit Artikel 9 auseinander gesetzt. Gestatten Sie mir deshalb vorerst einmal einige Worte zur Wiederaufarbeitung und dazu, wie sie von der Schweiz zurzeit gehandhabt wird:
Die Brennelemente sind im Reaktor während vier bis fünf Jahren im Einsatz. Nach dieser Zeit ist der Brennstoff, das Uran-Isotop U-235, soweit abgebrannt, dass diese Elemente zur Wärmeproduktion nicht mehr genutzt werden können. Verbrauchter Kernbrennstoff ist eine Mischung aus zirka 4 Prozent hochradioaktiven Spaltprodukten, 25 Prozent Uran - dabei sind noch knapp 1 Prozent spaltbares Uran U-235 und 1 Prozent Plutonium. Während es sich bei den Spaltprodukten um reine Abfälle handelt, können Uran und Plutonium bei der Wiederaufarbeitung der abgebrannten Brennelemente von den Abfällen abgetrennt und für die Herstellung von neuen Brennelementen verwendet werden. Für die Herstellung des so genannten Uran/Plutonium-Mischoxid-Brennstoffes wird üblicherweise Plutonium aus der Wiederaufarbeitung sowie frisches Uran verwendet. Der Plutoniumanteil an einem solchen Brennelement beträgt etwa 7,5 Prozent. In einem Leichtwasserreaktor können mindestens 30 Prozent MOX-Brennelemente eingesetzt werden. Die abgebrannten Brennelemente werden derzeit entweder zur Wiederaufarbeitung gebracht oder in Lagerbehältern - zum Beispiel in Castor-Behältern - zwischengelagert. Ein erster Behälter ist im Juni 2001 in das Zentrale Zwischenlager Würenlingen eingeliefert worden. Die übrigen, nicht für die Wiederaufarbeitung bestimmten Brennelemente lagern noch in den Nasslagern bzw. in den Lagerbecken für Brennelemente der Werke. Die abgebrannten Brennelemente aus Schweizer Kernkraftwerken werden in La Hague in Frankreich und in Sellafield in England wiederaufgearbeitet.
Die Wiederaufarbeitung wird von der schweizerischen Gesetzgebung nicht geregelt. Bewilligungspflichtig sind der Transport und die Ausfuhr der abgebrannten Brennelemente sowie der spätere Rücktransport der bei der Wiederaufarbeitung entstandenen radioaktiven Abfälle in die Schweiz.
Die Wiederaufarbeitung ist gemäss Bundesrat aus politischen Gründen umstritten. Sie haben dazu von den Kollegen David und Escher bereits einiges gehört. Ich möchte Ihnen jetzt für die Beurteilung der verschiedenen [PAGE 1010] vorliegenden Varianten die Haltung der Kommissionsmehrheit erläutern:
Zum einen ist es wichtig zu wissen, dass die Schweiz das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle ratifiziert hat. Das Übereinkommen ist am 18. Juni 2001 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, weltweit einen hohen Sicherheitsstandard in der Behandlung von radioaktiven Abfällen festzuschreiben, Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen und eine Gefährdung durch Abfälle und abgebrannte Brennelemente zu verhindern. In diesem Übereinkommen wird vorgeschrieben, dass das exportierende Land dazu bereit sein muss, die Elemente nötigenfalls wieder zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht ist eine Voraussetzung für die Bewilligung des Exportes von Abfällen von Brennelementen ins Ausland und ist in Artikel 33 verankert.
Zum anderen möchte ich darauf hinweisen, dass Brennelemente, die in den bereits erwähnten Behältern zwischengelagert sind, nicht tel quel in ein Endlager überführt werden können. Es ist vorgesehen, die etwa 100 Brennstäbe aus der Struktur der Brennelemente herauszuziehen und zu verfestigen und mit einem geeigneten Behälter zu ummanteln. Die Schweden sehen vor, die Stäbe in einen Kupferblock einzugiessen und diesen Kupferblock in ein Endlager zu geben. Zurzeit ist noch offen, welches System als das geeignetste zu betrachten ist. Eine kommerzielle Anlage besteht noch nirgends; es gibt im deutschen Gorleben lediglich eine Pilotanlage, in der die Manipulationen durchgeführt werden.
An dieser Stelle ist deshalb festzuhalten, dass eine Konditionierungsanlage lediglich für das Schweizer Kernenergieprogramm weder sinnvoll noch wirtschaftlich wäre. Festzuhalten ist demnach Folgendes: Transporte ins Ausland finden so oder so - mit oder ohne Wiederaufbereitung - statt. Die entsprechenden Bestimmungen für die Transporte sind in diesem Gesetz in Artikel 33ff. geregelt.
Weshalb hat sich die Mehrheit nun für die Wiederaufarbeitung mit gewissen Auflagen entschieden? Nach Meinung der Mehrheit wäre es falsch, die Wiederaufarbeitung abgebrannter Elemente zu verbieten. Die Wiederaufarbeitung ist eine funktionierende, industriell erprobte und bewährte Technik. Demgegenüber ist die Entsorgung ohne Wiederaufarbeitung noch nirgends entwickelt oder erprobt. Hier, wie bei der Konditionierung abgebrannter Brennelemente, handelt es sich um einen anspruchsvollen Prozess, bei dem grosse Mengen radioaktiver Stoffe sicher zu handhaben sind. Transporte ins Ausland - ich habe es bereits erwähnt - sind so oder so gegeben, da sich der Bau und Betrieb einer Konditionierungsanlage in der Schweiz kaum als sinnvoll erweisen.
Zudem teilt die Mehrheit der Kommission die Bedenken bezüglich der Umweltauswirkungen der Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Grossbritannien nur bedingt. Die Abgabe dieser Anlagen liegt gemäss Aussagen der Verwaltung und verschiedener angehörter Experten unterhalb der gesetzlichen Limite, die von den Sicherheitsbehörden dieser Länder bestimmt worden ist. Gemäss internationalen Prüfungen, so wurde uns gesagt, liegen die Limiten von radioaktiven Substanzen aus diesen Anlagen im Rahmen der Empfehlungen der massgebenden internationalen Strahlenschutzkommission. Ein Verbot der Wiederaufarbeitung wird, selbst wenn zurzeit Uran in genügender Menge vorhanden ist, dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung nicht gerecht, und dies aus folgenden Gründen: 95 Prozent Uran und das eine Prozent Plutonium können für die Herstellung neuer Brennelemente verwendet werden. Die Wiederaufarbeitung ist ökologisch, sie ist eine bewährte Recyclingtechnik, die die Energierohstoffe Uran und Plutonium zurückgewinnt, dadurch das Volumen der hochradioaktiven Abfälle auf ein Minimum reduziert und gleichzeitig die Abfälle in eine stabile, endlagerfähige Form überführt. Die meisten Vorwürfe betreffend Umweltbelastungen aufgrund der Wiederaufarbeitung betreffen in Tat und Wahrheit, so meinen wir, historische Altlasten aus den militärischen Programmen der Kernwaffenstaaten. Deshalb ist es, selbst unter Gewichtung der politischen Argumente, die sicher gegen eine Wiederaufarbeitung sprechen, nicht zu verantworten, auf eine Wiederaufarbeitung zu verzichten. Die Option Wiederaufarbeitung ist deshalb unter gewissen Bedingungen, wie sie in Artikel 9 Buchstaben a bis g formuliert sind, offen zu halten.
Gestatten Sie noch kurz zwei, drei Bemerkungen zu Artikel 9 Buchstaben a bis g. Gemäss Buchstabe a sollen nicht nur zwischen dem Auftraggeber und dem Betreiber der Wiederaufarbeitungsanlage Regelungen getroffen werden, sondern auch auf staatsvertraglicher Ebene. Darin inbegriffen ist auch ein Abfalltausch. Gemäss Buchstabe f bezüglich Non-Proliferation werden La Hague und Sellafield von der Internationalen Energieagentur bzw. von Organisationen der EU kontrolliert. Und noch zu Buchstabe d: Bis dato wurde auch ohne Vorschrift der grösste Teil des bei der Wiederaufarbeitung von Schweizer Brennstäben herausgeholten Plutoniums wieder in MOX-Brennelemente eingebaut. Mit Buchstabe g soll nun die verwaltungsrechtliche Vorschrift gemacht werden. Dies meine Bemerkungen zum Antrag der Mehrheit der Kommission.