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preparatory:AB 188999

Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-14

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, dieses Postulat abzulehnen. Einmal mehr wird hier versucht, die Zuständigkeiten der Kantone in den ihnen gemäss Bundesverfassung zugeteilten Bereichen zu beschneiden. Diese Zuständigkeiten sind doch eigentlich recht klar: Das Bundesgesetz über die Raumplanung regelt die Grundsätze. Die Bundesverfassung sagt in Artikel 75: Der Bund regelt die Grundsätze der Raumplanung. Die Kantone erarbeiten und beschliessen ihre Richtpläne und legen diese dem Bund zur Genehmigung vor. Die Gemeinden schliesslich erarbeiten detaillierten Orts- oder Zonenplanungen. Das ist stufengerecht und sinnvoll.

Wir haben hier in diesem Haus wiederholt über Raumplanung gesprochen und dazu Beschlüsse gefasst, zuletzt in Sachen Bauen ausserhalb der Bauzonen, dem Thema der Motion Luginbühl 08.3083, aufgrund der Standesinitiative St. Gallen 08.314. Die Änderung des Raumplanungsgesetzes, die seit 2014 in Kraft ist, gibt den Kantonen die Aufgabe, ihre Siedlungsentwicklung neu zu überdenken und dem Bund zur Genehmigung vorzulegen. Auch die Geschichte mit den Zweitwohnungen ist uns allen in lebhafter Erinnerung. Dort wurden bekanntlich auf der Basis einer Volksinitiative und der darauffolgenden Gesetzesänderung den Kantonen zum Teil sehr schwer lösbare Aufgaben zugewiesen.

Was die Umsetzung der Grundsätze in Bezug auf die Richtplanung und die Bauten ausserhalb der Baugebiete betrifft, sind also unzweifelhaft die Kantone zuständig. Bei dieser Thematik gibt es aufgrund der Entwicklung sehr unterschiedliche Schwerpunkte. Die Aufgaben eines Mittellandkantons können nicht verglichen werden mit denjenigen eines Voralpen- oder Alpenkantons. Man vergleiche die dezentrale, schöne und historisch gewachsene Siedlungsart des Appenzellerlandes mit der Entwicklung im Mittelland. Hier werden solche Unterschiede plastisch sichtbar.

Es geht meiner Meinung nach in diesem Postulat um die bestehenden Bauten und nicht um die Problematik der Zersiedelung, das heisst um bestehende Bauten, die - aus welchen Gründen auch immer - eine neue Nutzung erhalten müssen. Gerade mit den Beschlüssen zur Standesinitiative St. Gallen haben wir für die Kantone Regelungen gefunden, die es ihnen erlauben, diese Thematik zu beurteilen. Die Verwaltung erstellt zum Thema "Bauten ausserhalb des Siedlungsgebietes" einen sogenannten Monitoringbericht.

Das Postulat verlangt nun darüber hinaus zusätzliche Berichte und Studien zum Vollzug in diesem Thema in Bezug auf Wirkung, auf Vollzugsmängel, auf Urteilsvollstreckungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Zudem: Wenn der Bundesrat hier die Annahme des Postulates empfiehlt, stellt er sein bisheriges Monitoring infrage. Wozu taugen denn diese Berichte, wenn der Bundesrat jetzt mehr will? Ich bin der Meinung, es müsse nicht rigoroser geprüft, kontrolliert und sanktioniert werden. Die Kantone handhaben die Regelungen nach dem Raumplanungsgesetz gemäss ihren Besonderheiten und ihren Ansprüchen. Das ist gut so. Auch die Instrumente für die Gemeinden sind vorhanden. Sollen wir eine schwarze Liste führen über Kantone in Bezug auf zonenfremde Bauten? Meiner Meinung nach sicher nicht. Die Kompetenz in dieser Sache liegt bei den Kantonen, das ist sachgerecht.

Ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen.