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Hofmann Hans · Ständerat · 2001-12-13

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-13

Wortprotokoll

Zu Beginn möchte ich ordnungsgemäss meine Interessenbindung offen legen: Ich bin als Vertreter des Kantons Zürich im Verwaltungsrat der Axpo Holding, vormals NOK, und in dieser Funktion Mitglied der Verwaltungsräte des Kernkraftwerkes Leibstadt und der Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft hier in Bern. Unsere scheidende UREK-Präsidentin hat die Vorlage sehr gründlich erläutert und auch deutlich auf die eigentlich wenigen wirklich umstrittenen Punkte hingewiesen. Trotzdem möchte ich noch aus meiner Sicht auf einige Aspekte hinweisen.

Zunächst möchte ich dem Bundesrat ein Kompliment machen. Er hat ein gutes Gesetz ausgearbeitet und vorgelegt. Es ist zweckmässig, und es trifft alle notwendigen Regelungen und Vorkehren für die Erstellung, den Betrieb und vor allem auch für die Gewährleistung der Sicherheit unserer Kernanlagen. Das Gesetz stellt sehr strenge Anforderungen und Bedingungen bei der Errichtung einer neuen Kernanlage. Über die Rahmenbewilligung für ein neues Atomkraftwerk muss das Parlament mit einem referendumsfähigen Beschluss entscheiden. Gegebenenfalls hat also der Souverän das letzte Wort.

Das Kernenergiegesetz verzichtet auf Regulierungen, die rein politisch begründet sind. Wichtige, politisch umstrittene Fragen hat der Bundesrat sachlich entschieden. So hat er für die Betriebsdauer eines Kernkraftwerkes nicht willkürlich, also aus politischen Gründen, eine "Altersgrenze" in Anzahl Jahren festgelegt. Ein Kernkraftwerk soll so lange betrieben werden können, als es perfekt unterhalten und nachgerüstet wird und vor allem als die Sicherheit gewährleistet ist. Der [PAGE 1002] Zustand der Anlagen wird periodisch kontrolliert. Diese Kontrollen erfolgen durch die vom Bundesrat bezeichneten Aufsichtsbehörden, welche in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden sind. Zudem ernennt der Bundesrat als sein beratendes Organ eine Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen. Diese prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit, verfolgt den Betrieb der Kernanlagen und nimmt Stellung zu Bewilligungsgesuchen. Sind die sicherheitstechnischen Voraussetzungen für den Betrieb einer Anlage nicht vollumfänglich erfüllt, wird die Betriebsbewilligung entzogen, und zwar jederzeit, unabhängig vom Alter der Anlage. Das nenne ich sachbezogene Politik.

Der Bundesrat hat aus ehrenwerten Gründen bei den Endlagern für radioaktive Abfälle ein dreistufiges und eigentlich auch ein dreifaches Bewilligungsverfahren beibehalten - dreistufig, nämlich in der Regel auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund; dreifach, nämlich beim Sondierstollen, bei der Erstellung der Anlage und beim Verschluss. Er tat dies aus Rücksicht auf die Kantone und vor allem wegen des laufenden beziehungsweise wieder aufgenommenen Verfahrens bezüglich des Endlagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle im Wellenberg im Kanton Nidwalden, wo bereits einmal eine Volksabstimmung stattgefunden hat.

Die Kommission hat nun einstimmig entschieden, dass unter Ausklammerung des Wellenbergs für eine künftige neue Anlage bewilligungsmässig allein der Bund zuständig sein soll. Bei der Erstellung eines neuen Kernkraftwerks, falls ein solches benötigt würde, oder beim Ersatz eines bestehenden Werkes handelt es sich zweifellos um eine Aufgabe von nationalem Interesse. Hier ist die Bundeskompetenz auch unbestritten und in Artikel 90 der Bundesverfassung klar festgeschrieben.

Noch weit mehr trifft der Begriff der nationalen Aufgabe bei einem Endlager für hoch radioaktive oder auch mittel und schwach radioaktive Abfälle zu. Auch hier ist ein einziges Verfahren auf Bundesstufe angezeigt. Die Kantone werden selbstverständlich in das Verfahren einbezogen. Sie werden angehört. Der Entscheid liegt aber alleine beim Bund, sodass ein solches Werk nicht auf drei Stufen Bewilligungen braucht und dadurch auch nicht dreimal mit Einsprachen und Beschwerden verzögert oder gar verhindert werden kann.

Das Kernenergiegesetz verlangt explizit die Lösung der Endlagerproblematik. Die Kommissionsmehrheit verlangt diesen Nachweis sogar innert einer Frist von 10 bis 15 Jahren. Solche Forderungen würden aber unglaubwürdig, wenn man die Lösung durch ein dreistufiges Verfahren mit dreifachen Vetomöglichkeiten der Kantone praktisch verunmöglichen würde.

Eigentlich sollten wir als Standesvertreter nicht die Kompetenz der Kantone einschränken. Man muss aber hier die Relationen sehen: Ein solches Bewilligungsverfahren ist nicht eine ständige Aufgabe, die mehrmals jährlich anfällt. Für ein Kernkraftwerk kann ich mir ein solches Bewilligungsverfahren in den nächsten zehn bis zwanzig Jahren vielleicht ein Mal vorstellen. Für das Endlager für schwach und mittelradioaktive Abfälle im Wellenberg läuft das Verfahren nach bestehendem Recht weiter. Was ein Endlager für hoch radioaktive Abfälle betrifft, ist dies - wenn überhaupt - eine einmalige Angelegenheit. Eine solche Anlage käme nach heutigem Wissensstand in meinen Kanton zu liegen, wo im Zürcher Weinland in genügender Tiefe eine mächtige Schicht Opalinuston - das ist ein absolut trockenes und wasserundurchlässiges Gestein - vorhanden ist, welches ein geologisches Tiefenlager für hoch radioaktive Abfälle allenfalls ermöglichen würde.

Im Zürcher Kantonsparlament wurde eine Initiative aus der möglichen Standortgemeinde, welche für die Bewilligung eines Tiefenlagers ein obligatorisches Referendum auf Stufe Kanton verlangte, am 5. März dieses Jahres mit 99 zu 59 Stimmen abgelehnt. Die Begründung war, dass es sich bei einer solchen Anlage ganz klar um eine nationale Aufgabe handle, über welche der Bund allein zu entscheiden habe. Der einzige mögliche betroffene Kanton verzichtet also auf diese Kompetenz. In dieser Frage eines einzigen Bewilligungsverfahrens auf Stufe Bund ist sich die Kommission absolut einig. Nachdem das Verfahren für den Wellenberg jedoch nach altem Recht zu Ende geführt wird, kann sich hier sicher auch der Bundesrat anschliessen.

Differenzen - nicht nur zum Bundesrat, sondern auch innerhalb unserer Kommission - bestehen jedoch noch bei einigen anderen Punkten, z. B. beim Entsorgungsfonds, der Nachschusspflicht, bei der Festsetzung der Frist für den Nachweis eines Tiefenlagers oder der Zusammensetzung der Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen.

Die Pièce de Résistance dieser Vorlage ist jedoch zweifellos die Frage der Wiederaufbereitung abgebrannter Kernbrennstäbe. Die Mehrheit der Kommission möchte sich die Möglichkeit der Wiederaufbereitung für die weitere Zukunft nicht verbauen. Die Minderheit ist der Ansicht des Bundesrates, dass abgebrannte Kernbrennstäbe als Abfälle zu behandeln sind und einer Endlagerung zugeführt werden müssen. Es gibt für beide Lösungen gute Gründe, und ich denke, dass wir uns auch hier von der Sachlichkeit leiten lassen sollten. Zwischen den beiden Lösungen, also zwischen dem Ja und dem Nein, liegt der Vermittlungsantrag der Minderheit Inderkum, der ein befristetes Moratorium für die Wiederaufbereitung vorsieht. Dieser ganze Fragenkomplex wurde nicht nur im Bundesrat, sondern auch in unserer Kommission kontrovers und gründlich diskutiert, die Kommissionspräsidentin hat darauf hingewiesen. Ich möchte hier aber nicht vorgreifen; wir werden in der Detailberatung sicher ausführlich darauf zurückkommen.

So oder so: Ich bleibe bei meiner zu Beginn gemachten Aussage, dass es sich beim zur Beratung anstehenden Kernenergiegesetz (KEG) um ein gutes und alles in allem ausgewogenes Gesetz handelt. Zweifellos stellt das KEG einen sehr sachlichen und auch überzeugenden Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen dar.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und beide Volksinitiativen abzulehnen.