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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21

Wortprotokoll

Anerkannte Flüchtlinge erhalten in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht, weil sie in ihrem Heimatstaat verfolgt werden. Eine Reise in den Heimatstaat würde im Widerspruch stehen zum Aufenthaltszweck in der Schweiz. Deshalb gilt hier der klare Grundsatz: Heimatreisen sind für anerkannte Flüchtlinge nicht erlaubt. Vorläufig aufgenommen werden Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei welchen die Wegweisung aber nicht vollzogen werden kann, beispielsweise wegen Unzumutbarkeit. Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft widersprechen dem Aufenthaltszweck demnach nicht grundsätzlich, insbesondere in Fällen, in denen die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist, zum Beispiel weil im Herkunftsstaat keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Trotzdem werden Heimatreisen von vorläufig aufgenommenen Personen nur sehr zurückhaltend bewilligt; sie können aber bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen bewilligt werden. Sofern eine Reise ohne Bewilligung erfolgt, kann dies die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Folge haben. Aus Sicht des Bundesrates besteht folglich keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung und damit auch kein Handlungsbedarf.