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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-12-13

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Auch hier einige Bemerkungen zur Kann-Formulierung, weil sie in der Kommission zu längeren Diskussionen geführt hat. Was bedeutet sie? Mit der Kann-Formulierung wird deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine so genannte Polizeibewilligung handelt. Das heisst, es besteht kein Anspruch auf eine Rahmenbewilligung, selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt sind. Mit dieser Formulierung wird dem Bundesrat bewusst ein gewisser energiepolitischer Spielraum belassen und ihm ein politischer Ermessensspielraum zugestanden.

In Artikel 47ff. ist das Entscheidverfahren in Bezug auf die Rahmen-, die Bau- und die Betriebsbewilligung festgelegt. Hier nur kurz ein Hinweis, ich komme später nochmals auf Artikel 47 zurück. Gemäss dem Kernenergiegesetz soll künftig die Rahmenbewilligung der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Beschluss der Bundesversammlung untersteht dem fakultativen Referendum. Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht zusätzlich zur Rahmenbewilligung eine Baubewilligung und eine Betriebsbewilligung des zuständigen Departements.

Eine Minderheit Ihrer Kommission will Buchstabe d um einen Buchstaben dbis ergänzen. Das soll eine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung der Rahmenbewilligung sein. Die Rahmenbewilligung für neue Kernkraftwerke soll demnach nur erteilt werden, wenn eine Rahmenbewilligung für die geologische Tiefenlagerung vorliegt. Ein Vertreter der Minderheit wird diesen Antrag begründen, und allenfalls komme ich dann nochmals auf Buchstabe d zurück.

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