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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-12-13

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst auf einen Fehler auf der Fahne hinweisen: Die Kommission beantragt, den ganzen Artikel und nicht nur Absatz 1 zu streichen. Wir haben uns bei Artikel 20 entschieden, die Rahmenbewilligung als Bundeskompetenz auszugestalten. Folgerichtig ist hier darauf zu verzichten, dass die Zustimmung des Standortkantons für die Nutzung des Untergrundes einzuholen und eine Konzession für die Nutzung der Wasserkraft durch die zuständige Gemeinde zu erteilen ist. Entsprechend ist Artikel 43 integral zu streichen.

Wird von einer kantonalen Wasserrechtskonzession Abstand genommen, entgehen aber den betroffenen Kantonen die für die Verleihung der entsprechenden Rechte normalerweise erhobenen Konzessionsabgaben. Artikel 48 sieht eine Entschädigungsregel bei der Nutzung des Untergrundes in Zusammenhang mit dem Bau von geologischen Tiefenlagern oder Sondierstollen vor, wenn dadurch kantonale Regalrechte beeinträchtigt werden. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Entschädigungsregelung auf die Wasserentnahme für Kernkraftwerke auszudehnen ist. Eine entsprechende Änderung beantragen wir dann auch in Artikel 84 Absatz 1bis, wonach diese Entschädigung dort zu bezahlen ist.

Die Kommission beantragt Ihnen, den ganzen Artikel 43 zu streichen.