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Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2013-09-23

Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-23

Wortprotokoll

Mit meiner Motion verlange ich, dass in der Schweizer Strafprozessordnung für Opfer von Straftaten eine Beschwerdemöglichkeit gegen Haftrichterentscheide geschaffen wird, wenn Wiederholungs- und Ausführungsgefahr Gründe für die Untersuchungshaft sind. Selbst bei schweren Straftaten kann sich heute ein Opfer nicht zur Wehr setzen, wenn der Haftrichter den Tatverdächtigen nicht in Untersuchungshaft nimmt oder aus der Untersuchungshaft entlässt.

Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich eine Massnahme zum Schutz des Untersuchungsverfahrens. Die Kompetenz, Entscheide des Haftrichters anzufechten, ist dem Staatsanwalt zugewiesen. Wenn er darauf verzichtet, und das ist das Problem, passiert eben wenig. Es ist zwar so, dass Opfer im Strafverfahren grundsätzlich Anspruch darauf haben, über eine Anordnung oder Aufhebung der Untersuchungshaft orientiert zu werden. In Artikel 214 der Strafprozessordnung ist dieser Anspruch auch formuliert. Es ist zudem so, dass ausführliche Bestimmungen über den Zeugenschutz in der Strafprozessordnung enthalten sind. Diese können auch auf Opfer angewandt werden. Dieser Schutz von Opfern genügt aber nicht. Es braucht eine Beschwerdemöglichkeit für Opfer in der Strafprozessordnung. Opfer sollen die Möglichkeit erhalten, ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Darum bitte ich Sie, meine Motion zu anzunehmen.