Amherd Viola · Nationalrat · 2013-09-23
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-23
Wortprotokoll
Meine Motion verlangt eine Anpassung von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung dahingehend, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft in jedem Fall zulässig sind, wenn durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist und wenn von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
Gemäss der seit 2011 geltenden Strafprozessordnung muss, damit ein Verdächtiger in Untersuchungshaft behalten werden kann, entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr wird gemäss Gesetzestext nur dann angenommen, wenn der Täter bereits früher ähnliche Delikte begangen hat. Es ist aber möglich, dass Wiederholungsgefahr auch bei einem erstmaligen Straftäter besteht. So kommt es immer wieder vor, dass gefährliche Straftäter nach Verübung eines Erstdeliktes aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen, auch wenn Wiederholungsgefahr besteht. Es ist deshalb unumgänglich, dass bei schweren Delikten auch dann wegen Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn es sich um einen Ersttäter handelt. Es ist wichtig, dass dies im Gesetz genau so festgehalten wird, damit es keine Diskussionen und Unsicherheiten gibt. So kann verhindert werden, dass gefährliche Straftäter aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen.
Entsprechend bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen.