Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2013-09-23
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-23
Wortprotokoll
Es sind numerisch und inhaltlich kleine Differenzen zwischen der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen und der Minderheit, wie Sie das jetzt hören werden. Aber auch wenn sie klein sind, sind sie gewichtig.
Worum geht es? Der Ständerat verlangt vom Bundesrat mit der Zustimmung zur Motion Bischof "Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs" vom 12. Dezember 2012, dass die nötigen technischen, rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der elektronische Rechtsverkehr für den gesamten Verkehr von Behörden und Gerichten in der ganzen Schweiz einheitlich umgesetzt werden kann. Weiter seien die Voraussetzungen für eine zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht zu schaffen. Zudem sei auch die elektronische Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen zu vereinheitlichen. Schliesslich seien auf Bundesebene die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen.
Es ist darauf hinzuweisen, das hat der Motionär in der Begründung auch festgehalten, dass mit der Einführung der Suisse ID und den neuen Prozessordnungen die erforderlichen Grundlagen dazu geschaffen worden sind. Er erwähnt, dass gesamtschweizerisch einheitliche Standards und Koordinationsmassnahmen nötig seien, damit nicht jeder Kanton den elektronischen Rechtsverkehr für sich einführe und damit auch Synergien verpasst würden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2013 das Anliegen der Motion grundsätzlich unterstützt. Ich [PAGE 1570] nehme an, dass Frau Bundesrätin Sommaruga nachher noch erläutern wird, in welcher Form der Bundesrat die Motion unterstützt hat. Er unterstützt die gesamtschweizerisch einheitliche Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Er will sich aber, und das war für die Kommission relevant, bei den gesetzlichen Grundlagen auf seine eigene gesetzgeberische Kompetenz beschränken, so, wie sie auch in der Bundesverfassung vorgegeben ist. Weiter will er den Kantonen in Bezug auf die elektronische Verwaltungslandschaft keine zwingenden technischen und organisatorischen Vorgaben machen; hier besteht keine Bundeskompetenz.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat in der Sitzung vom 15. August 2013 die Motion vorberaten. Sie war vorgängig in der Sitzung des Ständerates vom 14. März 2013 integral angenommen worden. In der Kommission lag ein Änderungsantrag des Bundesrates vor. Dieser Änderungsantrag sah vor, dass Ziffer 1, bei der unbestrittenermassen gesetzgeberische Kompetenzen des Bundes vorliegen, angenommen wird, dass aber bei den Ziffern 2 bis 4 die Motion in einen blossen Prüfungsauftrag umgewandelt wird. Die Ziffern betreffend die zentral zugängliche elektronische Aktenführung mit Akteneinsicht, die elektronische Archivführung im Justizbereich von Bund und Kantonen und die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen will die Kommission also in Form eines Prüfungsauftrages und nicht in der verbindlicheren Form der Motion annehmen.
Damit beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, dass Ziffer 1 der Motion Bischof zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs unverändert angenommen wird, dass aber die Ziffern 2 bis 4 in der abgeänderten Form des Prüfungsauftrages gutgeheissen werden. Die Kommission für Rechtsfragen hat mit 12 zu 11 Stimmen dieser Form zugestimmt - numerisch war also bei der Abstimmung kein grosser Unterschied. Die Minderheit Vogler will, dass die Motion integral angenommen wird; Sie haben diesen Minderheitsantrag schriftlich vor sich. Gemäss Mehrheit der Kommission ersuche ich Sie, die Motion in der geänderten Fassung anzunehmen; dies entspricht unseren Gesetzgebungskompetenzen.
Beim Lesen des Amtlichen Bulletins des Ständerates ist interessanterweise festzustellen, dass auch der Motionär klar festgehalten hat, dass der Bund den Kantonen nicht zwingend die Form der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorgeben soll, sondern dass Varianten zu prüfen sind. Ich stelle deshalb fest, dass auch die Minderheit argumentativ der Mehrheit folgt. Ich glaube, wir müssen juristisch korrekt handeln, und das entspricht dem Antrag der Mehrheit.
Ich bitte Sie deshalb, Ziffer 1 der Motion anzunehmen und die Ziffern 2 bis 4 als Prüfungsauftrag anzunehmen.