Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-09-23
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-09-23
Wortprotokoll
Die Gewässerschutzgesetzgebung hat diesen Rat schon mehrfach beschäftigt. Ihre Vorgänger haben ein neues Gesetz gezimmert und damals Konzessionen an die Volksinitiative der Fischer gemacht. Das war so auch mehrheitsfähig, hat aber in der Umsetzung in den Kantonen zu einigem Stirnrunzeln oder zu Fragen geführt; deshalb auch diese neun Standesinitiativen.
Ohne dass man lange üben konnte, sollen diese revidierten Gesetzesbestimmungen bereits wieder angepasst werden. Unter diesem Druck aus den Kantonen hat der Ständerat eine, glaube ich, gute Lösung gefunden, indem er gesagt hat, man touchiere das Gesetz nicht, um auch den Kompromiss zu respektieren, den man zwischen Fischern, Nichtregierungsorganisationen und der politischen Arbeit des Parlamentes gefunden hat, während man möchte, dass zumindest die Verordnung, die Umsetzung des Gesetzes, maximalen Handlungsspielraum erhalte. Deshalb hat auch Ihre vorberatende Kommission diese Motion angenommen, wie das auch der Bundesrat empfohlen hat.
Zurzeit - das ist zutreffend gesagt worden - läuft eine Anpassung der Gewässerschutzverordnung. Wir passen sie an, um Rechtssicherheit zu schaffen und, soweit gerechtfertigt, Lösungen der Merkblätter, die die BPUK und die LDK zusammen mit dem Bafu erarbeitet haben, in die [PAGE 1802] Gewässerschutzverordnung zu überführen. Die Vernehmlassung ist mittlerweile abgeschlossen. Die Kantone haben sich zu diesem Vorschlag grossmehrheitlich zustimmend geäussert. Die UREK-SR und Ihre UREK wurden über die Ergebnisse informiert. So glaube ich, dass wir entsprechend auf gutem Weg sind, mit diesen Anpassungen eine Lösung zu finden.
Vielleicht nochmals: Um welchen Handlungsspielraum geht es? Die Kantone haben bereits jetzt Handlungsspielraum: Bei der Festlegung des Gewässerraums ist die minimale Breite zwar durch die Verordnung bestimmt, aber wenn der Kanton den Gewässerraum als Korridor festlegt, kann der erforderliche Raum den lokalen Verhältnissen - das sind zum Beispiel topografische Verhältnisse oder sinnvolle Bewirtschaftungen usw. - angepasst werden. In dicht überbautem Gebiet kann der Kanton die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten anpassen, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Ebenso ist es der Kanton, der entscheidet, wann er auf die Ausscheidung im Wald, im Sömmerungsgebiet oder im künstlichen und eingedolten Gewässer verzichtet. Und der Kanton legt auch fest, was kleine Gewässer sind, für die er ebenfalls auf den Gewässerraum verzichten kann. Hier haben die Kantone in einer ersten Sichtung wahrscheinlich nicht ganz verstanden, was sie alles tun können.
Was Anlagen im Gewässerraum betrifft, dürfen standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Die Kantone beurteilen die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde zonenkonforme Anlagen bewilligen, sofern dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Also auch hier ist es ein bisschen ein Sturm im Wasserglas.
Wir meinen aber tatsächlich, dass die NGO und insbesondere der Fischereiverband als Urheber der damaligen Volksinitiative zu Recht darauf aufmerksam machen, dass man jetzt das Gesetz nicht anpassen soll und dass diese Motion wohl das höchste der Gefühle ist, um einen Kompromiss zu erreichen und den gefundenen Konsens nicht aufzubrechen. Das muss man schon auch ernst nehmen, das waren auch Versprechen des Parlamentes an die Initianten. Deshalb respektieren wir diesen Rahmen des Gesetzes und loten aus, was man tun kann. Die Merkblätter der BPUK und der LDK sind breit abgestützt und bringen jetzt auch Klärungen für die Anwendung. Wir wollen in den nächsten Jahren Erfahrungen sammeln, und dann, glaube ich, hat man auch für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes einen gangbaren Weg.
Deshalb bitte ich Sie, sich der Mehrheit Ihrer Kommission anzuschliessen.