Vallender Dorle · Nationalrat · 2000-03-08
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Zunächst bitte ich um Entschuldigung, dass ich diesen Einzelantrag stelle, nachdem ich in der SGK selber an den Beratungen teilgenommen habe. Aber ein Zusatzbericht der Verwaltung nach der Beratung von Artikel 14 hat neue Fragen aufgeworfen.
Sie haben heute Morgen Artikel 9 Absatz 2 Litera c in der Fassung der Kommission beschlossen. Dies bedeutet, dass nach eigener Formel hergestellte Heilmittel von den Apotheken und Drogerien im Rahmen ihrer Abgabekompetenz von diesen selber auf Vorrat für ihre Kundschaft hergestellt werden dürfen oder dass sie diese Heilmittel von einer anderen Firma fremd herstellen lassen dürfen, und zwar auch für den Vorrat. Diese Regelung macht Sinn, da somit kostengünstiger produziert werden kann und es aus gesundheitspolizeilichen Gründen nicht notwendig ist, hier Auflagen zu machen. Es handelt sich um Heilmittel, die jetzt und auch nach dem neuen Gesetz nicht zulassungspflichtig sind.
Damit ist die Frage gestellt: Wie verhält sich Artikel 14 Absatz 1 Litera c zu Artikel 9 Absatz 2 Litera c? Nach meiner Meinung ist Artikel 14 Absatz 1 Litera c ganz zu streichen. Diese Streichung drängt sich umso mehr auf, als nun Artikel 14 Absatz 1 Litera c zudem der Litera b von Artikel 9 Absatz 2 widerspricht, denn nach dem Entscheid des Plenums sollten diese Heilmittel auf Vorrat gehalten werden dürfen. Es handelt sich dabei um Heilmittel der Pharmakopöe oder der Formula officinalis, d. h. um allgemein anerkannte und zugängliche Rezepturen. Gesundheitspolizeiliche Bedenken können also nicht ins Feld geführt werden.
Die Verwaltung möchte nun Mengenbegrenzungen für die Vorratshaltung einführen. Dies wirft Fragen auf. Welche Mengenbegrenzungen sollen eingeführt werden? Welche Mengenbeschränkung wäre die richtige? Denn die Menge ist abhängig davon, ob sich die Drogerie oder Apotheke in der Stadt oder auf dem Land befindet.
Zum Argument, dass die Fremdherstellung irreführend sei, ist zu sagen, dass der Kunde oder die Kundin dieses Heilmittel wegen der Zusammensetzung und dem Vertrauen in die bestimmte Apotheke oder Drogerie kauft und nicht wegen der Herstellung an einem bestimmten Ort.
Zudem ist es nicht ökonomisch, eine Auflagenzahl von zum Beispiel 200 Stück zur Fremdherstellung zu vergeben, es ist zu teuer. Es ist auch nicht ökologisch, da das Einrichten der Maschine, bis sie z. B. eine Salbe in Tuben abfüllt, ein aufwändiger Prozess ist, der auch bei neuen Anlagen zu Ausschuss führt. Zudem sollte es jedem KMU-Betrieb überlassen bleiben, wie viel er für seine Kundschaft herstellen lassen will, denn er trägt auch das unternehmerische Risiko.
Ich bitte Sie, meinen Antrag auf Streichung zu unterstützen, denn die geplanten Mengenbegrenzungen sind gesundheitspolizeilich nicht zu begründen und daher überflüssig.