Matter Thomas · Nationalrat · 2015-09-16
Matter Thomas · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-16
Wortprotokoll
Beim Antrag der Minderheit zu Artikel 22 Absatz 7 des Steueramtshilfegesetzes geht es darum, beim internationalen automatischen Informationsaustausch Absatz 7 dieses Artikels 22 zu streichen.
Artikel 22 Absatz 6 des Steueramtshilfegesetzes sieht vor, dass die Schweiz Amtshilfeersuchen zu Bankinformationen nur stellt, soweit diese Informationen nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten. Dies ist nach dem geltenden Recht der Fall im Steuerstrafverfahren. Mit dieser Regelung verzichtet die Schweiz darauf, in bestimmten Fällen einen Partnerstaat um Informationen zu ersuchen. Diese Selbstbeschränkung beruht auf dem Umstand, dass die Schweizer Veranlagungsbehörden nach geltendem Recht bei Banken keine Informationen erheben können. Die Beschränkung führt somit zu einer Gleichbehandlung der Informationsbeschaffung im Ausland mit derjenigen im Inland. Genau diese Gleichbehandlung ist für die SVP zentral. Ansonsten wird nach der Einführung von Absatz 7 die gleiche Regelung für Daten ausserhalb des automatischen Informationsaustauschs und für Daten im Inland verlangt; da bin ich mir sicher. Auch die Vernehmlassungsvorlage zur Steuerstrafrechtsrevision zielt genau in diese Richtung; dies gilt es zu verhindern.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.