Eberle Roland · Ständerat · 2015-12-03
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-03
Wortprotokoll
Sie haben die Ausführungen des Kommissionssprechers und Präsidenten der UREK gehört. Die Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen vor - hören Sie jetzt genau zu -, dass der Bund "bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz" fördert. Die Minderheit beantragt Ihnen hingegen, diesen Artikel zu streichen.
Die Bundesverwaltung argumentiert mit der parlamentarischen Initiative von Siebenthal 12.477, "Verwendung von Schweizer Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung"; der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen. Unsere UREK hat der Verwaltung Mitte Februar 2014 den Auftrag erteilt, "Nachhaltigkeitskriterien zu definieren, die dazu führen, dass die ökologischen Vorteile von Schweizer Holz zum Tragen kommen können". Zusätzlich wurde das Bafu beauftragt, gesetzliche Anpassungen im Beschaffungsrecht zu prüfen und vorzuschlagen. Die aufgrund dieses Auftrages eingesetzte Projektgruppe wird ihren Bericht zuhanden der UREK-SR Ende dieses Jahres abliefern.
Wir haben einen Vorabzug dieses Berichtes erhalten. Bereits heute zeichnen sich Möglichkeiten ab, die Anliegen der parlamentarischen Initiative von Siebenthal im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen respektive in der entsprechenden Verordnung in Verbindung mit der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zu realisieren. Dabei ist auch die WTO-Konformität sichergestellt, denn ökologische Nachhaltigkeitskriterien können WTO-konform in diese Erlasse eingebaut werden. Wir sind also auf gutem Weg, über das Recht des Beschaffungswesens das "nachhaltig produzierte Holz" - man darf ja nicht "Schweizer Holz" sagen - zu fördern und einen Schritt weiterzubringen. Das Grundanliegen, dass auch die öffentliche Hand vermehrt nachhaltig gewachsenes und gerüstetes Holz einsetzt, ist, denke ich, allen hier im Raum bekannt, und das ist auch wünschbar.
Das öffentliche Beschaffungswesen ist heute sehr komplex. Viele Bundesgerichtsentscheide belegen diese Tatsache. Es macht aus Sicht der Minderheit keinen Sinn, im Waldgesetz eine weitere rechtliche Grundlage zu schaffen, welche den [PAGE 1156] gleichen Sachverhalt beschlägt. Ordnungspolitisch, denke ich, sollten Beschaffungskriterien ins Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen eingebaut werden und dort Platz finden und nicht mit einer entsprechenden Regelung im Waldgesetz eingeführt werden.
Bei einem Gesetzestext, in dem es "soweit geeignet" heisst, sehe ich schon viele Seiten füllende Gerichtsentscheide vor mir - zur Interpretation, wie in der beantragten Waldgesetzbestimmung "soweit geeignet" beurteilt werden muss.
Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nach meinem Dafürhalten und nach dem Dafürhalten der doch einigermassen starken Minderheit ordnungspolitisch der richtige Ort, um dem Anliegen der Inlandholzförderung Nachachtung zu verschaffen. In diesen Tagen wird oft moniert, dass wir die Wirtschaft und den Staat überregulieren. Widerstehen wir deshalb der Versuchung, das öffentliche Beschaffungswesen zusätzlich im Waldgesetz zu regeln, quasi in einer Lex specialis für das Beschaffungsrecht im Themenbereich Holz. Verzichten wir auf die von der Mehrheit der Kommission beantragte Doppelspurigkeit.
Wenn wir den Gesetzestext von Artikel 34b etwas genauer anschauen - der kam ja erst zu einem späteren Zeitraum dazu, der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen -, stellen wir zudem unschwer fest, dass dieser Text nicht gesetzeswürdig ist. Was heisst "Verwendung von nachhaltig produziertem Holz"? Was bedeuten hier die Begriffe "Planung", "Errichtung", "Betrieb", "Bauten und Anlagen"? Wo wird damit jetzt nachhaltig gewachsenes Schweizer Holz gefördert und wo nicht? Sprechen wir von Bauholz, ist die Verwendung von Kanthölzern auf einem öffentlichen Bau dieser Regelung unterstellt? Sprechen wir von Spanplatten, Doppellatten, Dachplatten, Trennwänden, Fenstern, Sichtholz, Fensterzargen, Türen usw.? Was machen wir mit Holzschnitzelheizungen? Dort ist es relativ naheliegend, dass es Schweizer Holz sein wird.
Ich hoffe, dass Sie diese bei Weitem nicht vollständige Aufzählung überzeugt hat, dass eine solche Regelung im Waldgesetz nichts verloren hat. Falls Sie das noch nicht überzeugt hat, überlegen Sie sich bitte den Aufwand, um eine solche Regel auch nur einigermassen zuverlässig umzusetzen. Aufwand und Nutzen stehen in keinem Verhältnis zueinander.
Die öffentliche Hand ist mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen bereits sehr anspruchsvoll und schränkt den Handlungsspielraum beträchtlich ein. Wer schon einmal in die Prozedur einer solchen öffentlichen Submission involviert war, weiss, dass es wenig oder keinen Sinn macht, im Waldgesetz eine weitere Rechtsgrundlage zu schaffen, die dann Widersprüchlichkeiten auslösen wird.
Noch etwas zum Begriff "Betrieb": Umfasst der Betrieb auch die Möblierung, beispielsweise von Bundesbauten, mit Büromöbeln, Innendekoration, Schallschutzdecken usw.? Die Schweizer Möbelbauer könnten ihre Anstrengungen für mehr Wettbewerbsfähigkeit sogar nochmals um einen Zacken zurückschrauben, wenn beispielsweise keine ausländischen Spanplatten mit verbaut werden dürften. Was gut tönt, was gut gemeint ist und was ich auch von der Idee her unterstütze, ist in diesem Fall einfach nicht gut genug und gehört nicht ins Waldgesetz, sondern ins Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen.
Ich bitte Sie, diese ordnungspolitische Sünde nicht zu begehen, sondern den Antrag der Minderheit zu unterstützen. Sorgen wir dafür, dass das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, die dazugehörende Verordnung und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen sich dieses Themas rasch annehmen, und lassen wir das Waldgesetz Waldgesetz bleiben!