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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-07

Wortprotokoll

Ich habe beim Eintreten auf die Vorlage 14.099 gesagt, dass wir es begrüssen, dass Ihre Kommission die Frage der Bussenkompetenz von Transportunternehmen aus der Vorlage herausgelöst hat und das in einer separaten Vorlage anschauen will. Jetzt denken Sie vielleicht: Warum ist der Bundesrat gegen diese Motion?

Ich versuche, Ihnen die Überlegungen des Bundesrates aufzuzeigen, und möchte Ihnen gleichzeitig auch aufzeigen, dass wir den Vorstoss als Postulat sehr gerne entgegengenommen hätten. Denn es sind einfach noch ein paar Dinge zu klären, und wir sind auch der Meinung, dass am Schluss eventuell mehr Nachteile als Vorteile erwachsen, wenn jetzt die Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen auf Sicherheitsorgane des öffentlichen Verkehrs ausgeweitet wird. Warum ist der Bundesrat dieser Meinung? Wo sieht er die kritischen Punkte?

Ein erstes Problem ist, dass heute jene Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes, die sich für ein Ordnungsbussenverfahren eignen würden, allesamt als Antragsdelikte ausgestaltet sind. Demgegenüber eignen sich aber zur Ahndung im Ordnungsbussenverfahren ausschliesslich Offizialdelikte. Das heisst also, dass man bestimmte Antragsdelikte zu Offizialdelikten umgestalten müsste. Das kann man natürlich tun, aber das kann dann wiederum zu Ungereimtheiten innerhalb des Strafrechtssystems führen. Denn das Personenbeförderungsgesetz erklärt gewisse Verhaltensweisen für strafbar, die von den Tatbeständen des Strafgesetzbuches eben gerade nicht oder noch nicht erfasst werden, weil man die Rechtsgutverletzung als zu geringfügig erachtet.

Würde man jetzt das geringfügigere Delikt nach Personenbeförderungsgesetz zum Offizialdelikt erheben, würde das eben zu Ungereimtheiten führen. Ich nenne Ihnen dazu ein Beispiel: Das Verweilen in einem Wartsaal wäre dann ein Offizialdelikt, während das Eindringen in eine fremde Wohnung als Hausfriedensbruch nur auf Antrag verfolgt wird. Das führt natürlich zu einer Ungereimtheit innerhalb des Systems. Ich nenne Ihnen noch ein weiteres Beispiel: Das Verschmutzen eines Sitzpolsters in einem Bahnwagen würde zu einem Offizialdelikt, während das Beschädigen des gleichen Sitzpolsters als Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt wird. Diese Ungereimtheiten ergeben sich, wenn man im Strafrecht solche Verschiebungen vornimmt.

Dann noch ein zweiter Grund: In der täglichen Praxis kann es durchaus sinnvoll und angezeigt sein, dass man statt einer Sanktion zuerst einmal eine Verwarnung ausspricht. Ich nenne das Beispiel einer Person, die sich im Wartsaal aufhält, ohne eine Fahrkarte zu besitzen. Dafür wird man heute erst einmal verwarnt. Es scheint doch angezeigter zu sein, dass man die Person auf die Regeln hinweist und dann aus dem Wartsaal weist, als sogleich eine Busse auszusprechen. Das Gleiche gilt zum Beispiel auch, wenn ein Musikant in der Bahnhofsunterführung spielt, obschon das nicht erlaubt ist. Auch hier erscheint uns eine Verwarnung und eine Wegweisung angezeigter, als die Person einfach gleich zu büssen.

Solange die fraglichen Delikte als Antragsdelikte ausgestaltet sind, haben die Sicherheitsorgane also einen Spielraum. Sobald es sich dagegen um Offizialdelikte handelt, sind die Sicherheitsorgane zur Ahndung verpflichtet, andernfalls könnten sie sich der Begünstigung schuldig machen. Wenn man bestimmte Antragsdelikte in Offizialdelikte umwandelt, müsste man also gleichzeitig sicherstellen, dass die Sicherheitsorgane unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ahndung absehen könnten. Die Schaffung einer solchen Norm, die gleichzeitig genügend bestimmt und genügend flexibel ist, ist nicht ganz einfach. Man müsste sich zudem fragen, ob ein solches Opportunitätsprinzip dann nicht generell für alle Übertretungen gelten sollte, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.

Und noch ein letztes Argument: Die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen sind ja keine staatlichen Behörden. Sie sind Teil des Transportunternehmens und somit letztlich Private. Und da muss man sich schon auch Folgendes überlegen: Es könnte zu Interessenkollisionen führen, wenn Personen Ordnungsbussen ausstellen, die auch Angestellte des Unternehmens sind, dessen Interessen durch das Delikt beeinträchtigt wird. Es ist aber unserem System fremd, dass die Gleichen, die bestrafen oder eine Ordnungsbusse ausstellen, gleichzeitig auch Angestellte des Unternehmens sind.

Das sind die Überlegungen, die sich der Bundesrat macht. Das sind die Gründe dafür, dass wir im Moment der Meinung sind: Man kann nicht mit Sicherheit sagen, ob es wirklich richtig und sinnvoll ist, die Änderung so vorzunehmen, wie das Ihre Kommissionsmehrheit möchte.

Sie haben den Bundesrat mit einer Motion dazu beauftragt, gesetzgeberisch tätig zu sein, und nicht dazu, einfach die Situation einmal zu prüfen. Der Bundesrat nimmt Motionen immer sehr ernst. Er sagt: Wenn Sie eine Motion annehmen, dann machen wir das Gewünschte. Hier sind wir aber der Meinung, dass man das Anliegen noch einmal anschauen müsste, aus den Gründen, die ich Ihnen jetzt erläutert habe.

Aus diesen Überlegungen empfiehlt Ihnen der Bundesrates, die Motion abzulehnen.

Das heisst aber nicht, dass wir grundsätzlich nicht offen dafür wären, die Situation anzuschauen; aber mit der Motion haben wir diese Flexibilität nicht mehr. Deshalb bitte ich Sie, die Motion abzulehnen. Wenn Sie sie trotzdem annehmen würden, was ich natürlich nicht hoffe, würden wir uns zumindest die Freiheit nehmen, auch unsere Überlegungen noch einmal anzustellen und Ihnen dann allenfalls ein Projekt vorzulegen, das die Überlegungen, die ich jetzt gemacht habe, mindestens auch reflektiert.