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Noser Ruedi · 2015-12-07

Noser Ruedi · 2015-12-07

Wortprotokoll

Ich hätte jetzt natürlich Lust, da ich zum letzten Mal vor Ihnen stehe und spreche, noch einiges zu sagen zu dem, was jetzt ausgeführt wurde. Ich werde es aber nicht tun, sondern mich strikte an das Kommissionsprotokoll halten.

Ihre Kommission beantragt mit 13 zu 12 Stimmen, bei Artikel 70c an der Rückwirkung festzuhalten. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit hat seit dem Bundesgerichtsentscheid von 2011 eine Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung stattgefunden. Diese Praxisänderung hat zahlreiche Unternehmen überrascht, die nachträglich sowohl die Verrechnungssteuer wie auch den Verzugszins von 5 Prozent bezahlen mussten. Es ist deshalb richtig, dass die betroffenen Unternehmen dank der vorgesehenen Rückwirkung die Möglichkeit einer Rückerstattung dieser Beträge erhalten. Die Rückwirkung sollte somit für die Verzugszinszahlungen und die Steuern, für die gemäss dem Bundesgerichtsentscheid Rechnung gestellt wurde, gelten.

Die Minderheit erachtet die Rückwirkungsbestimmung im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die rechtsstaatlichen Prinzipien als problematisch. Sie verweist zudem darauf, dass durch die Rückwirkung bei den Bundesfinanzen Verluste von geschätzten 600 Millionen Franken entstehen.

Sie haben zu entscheiden.

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