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Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-12-08

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2015-12-08

Wortprotokoll

Artikel 57a HMG steht in engem Zusammenhang zu Artikel 56 Absatz 3bis KVG. Wir haben die Diskussion hierzu schon an der Sondersession im Mai 2014 ausführlich geführt. Es ist schade, dass dies jetzt nicht als Gesamtkonzept zur Diskussion steht. In Artikel 57a HMG, der die gesundheitspolizeilichen Aspekte beinhaltet, wurden nämlich zwei Elemente aufgenommen. So spricht man von Heilmitteln und nicht mehr von Arzneimitteln. Zudem hat man bei den Rabatten festgelegt, dass sie grösstenteils oder vollumfänglich weitergegeben werden müssen.

Wir müssen noch einmal genau definiert bekommen, was jetzt "grösstenteils" heisst: Sind das nun 51 Prozent, oder sind es 70 oder mehr Prozent, wie es noch im Mai 2014 zur Diskussion stand? Wir haben heute zu Ohren bekommen, dass mit "grösstenteils" eben 51 Prozent und mehr bezeichnet werden können. Was unter "grösstenteils" zu verstehen ist, ist nämlich von zentraler Bedeutung bei der Frage der konkreten Umsetzung.

Sie alle wissen: Wer ausgehandelte Rabatte ganz weitergeben muss, hat kein Interesse, Rabatte auszuhandeln. Das kommt also einem Rabattverbot gleich. Wenn nämlich alle Rabatte weitergegeben werden müssen, haben die Leistungserbringer kein Interesse daran, Rabatte auszuhandeln. Nach der heute geltenden Regelung des Krankenversicherungsgesetzes müssen Rabatte weitergegeben werden. Dennoch geschieht dies nicht, wie wir wissen; und wir wissen auch, dass die Situation intransparent ist.

Bereits im Mai 2014 habe ich auf eine Erhebung von Comparis hingewiesen. Demnach fliessen Rabatte im Umfang von rund 200 Millionen Franken an Spitäler, Ärzte und Apotheken. Wohin diese 200 Millionen Franken genau fliessen, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall fliessen sie nicht zu den Prämienzahlern. Grösstenteils dürften sie zwar von den Spitälern und Ärztenetzwerken zum Nutzen der Patientinnen und Patienten eingesetzt werden, gibt es doch vereinzelt Ärztenetzwerke, welche die Rabattverteilung mit den Krankenversicherern vertraglich geregelt haben. Darin ist geregelt, wie viel des Rabatts zurück an die Prämienzahler geht und wie viel des Rabatts intern im Ärztenetzwerk für Massnahmen der Qualitätssicherung eingesetzt wird.

Die ursprüngliche Fassung des Nationalrates von Artikel 56 Absatz 3bis KVG schafft Transparenz bei der Verwendung der Rabatte; das hätte auch der Einzelantrag Glättli zu Artikel 57a Absatz 2 Buchstabe d HMG gemacht. Ich bitte Sie hier, mindestens bei Artikel 56 KVG der Fassung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, nicht weitere Vorschriften zu machen, nicht mehr zu regulieren, sondern die Frage der Verteilung der Rabatte den Krankenversicherern und den Leistungserbringern zu überlassen. Das ist transparent, klar und auch einsehbar für die Bewilligungsbehörden; jede Kantonsregierung muss die Verträge mit den Leistungserbringern genehmigen. Aus Patienten- und Versichertensicht muss sichergestellt werden, dass Leistungserbringer weiterhin günstig Medikamente einkaufen können und sowohl die Patienten wie auch die Prämienzahler von Rabatten profitieren können. Das gewährleistet die Fassung der Kommissionsmehrheit.

Ich bitte Sie, mit der CVP-Fraktion dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.