de Courten Thomas · Nationalrat · 2015-12-08
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-08
Wortprotokoll
De facto handelt es sich bei der Änderung von Artikel 56 KVG um eine Debatte, die zusammen mit Artikel 57a HMG zu führen ist; wir haben die Debatte auch in der Kommission als eine [PAGE 2094] Debatte geführt. Die entsprechende Minderheit ist eigentlich auch eine direkte Konsequenz der Entscheidung, die wir vorhin bereits getroffen haben.
Tatsächlich geht es eigentlich nur darum, dass festgelegt werden soll, dass die Verwendung der Vergünstigungen, die ganz oder grösstenteils weitergegeben werden, zwischen den entsprechenden Akteuren vertraglich geregelt sein muss. Die Kommissionsmehrheit ist hier der Auffassung, dass wir diese Konsequenz aus Artikel 57a Absatz 2 Buchstabe d HMG bereits im darauffolgenden Absatz 3 von Artikel 57a geregelt haben, wo wir festgehalten haben, dass der Bundesrat die Einzelheiten regelt. Das, was implizit hier auch schon in den Materialien zur Genüge festgehalten ist, kann also in den Verordnungen geregelt werden. Ich kann Ihnen nicht einmal ein genaues Abstimmungsresultat der Kommission zu diesem Artikel nennen, weil wir ihn eben implizit auch mit Artikel 57a Absatz 2 Buchstabe d behandelt haben. Dort gab es das bekannte Stimmenverhältnis von 15 zu 8 Stimmen für den Antrag der Mehrheit der Kommission, die ich zu unterstützen bitte.
Ich möchte in Ergänzung meiner Ausführungen als Kommissionssprecher noch erwähnen, dass die Kommission im Rahmen der Beratungen über das Geschäft 12.080 auch die Petition 14.2030, "Der Apotheker, Fachmann für Arzneimittel und Wächter über die Selbstmedikation", zur Kenntnis genommen hat. Die Petition wurde im November 2014 von Pharmaction mit rund 580 Unterschriften eingereicht. Sie verlangt, dass eine Gruppe von Pharmakologen beauftragt wird, die Auswirkungen einer Liberalisierung des Verkaufs der Arzneimittel der Liste C zu studieren, bevor ein definitiver Entscheid gefällt wird. Da dieses Thema Teil der Revision des Heilmittelgesetzes ist, wird die Petition gestützt auf Artikel 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes im Rahmen des vorliegenden Geschäfts 12.080 beraten. Die Petition wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, sobald das Bundesratsgeschäft erledigt ist. Ich danke für die Kenntnisnahme.