Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-15

Wortprotokoll

Es gibt Fälle, in denen es für den Gläubiger schwierig oder unmöglich ist, eine Forderung effektiv geltend zu machen. Artikel 134 zählt diese verschiedenen Situationen auf und sieht vor, dass die Verjährung in den betreffenden Fällen nicht zu laufen beginnt bzw. stillsteht. In der Regelung von Ziffer 6 sieht das geltende Recht vor, dass die Verjährung dann nicht läuft, wenn die Forderung vor keinem Gericht in der Schweiz geltend gemacht werden kann. Jetzt schlägt Ihnen der Bundesrat vor, diese Bestimmung in zwei Punkten anzupassen. Es sind eigentlich beides sehr unspektakuläre Punkte, und ich weiss nicht, ob es hier vielleicht ein Missverständnis gegeben hat.

Wir möchten erstens die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung gesetzlich verankern. Demnach müssen objektive Gründe vorliegen, die den Gläubiger daran hindern, seine Forderung einzuklagen. Als Beispiel dafür kann der Stillstand der Rechtspflege genannt werden, also wenn die Gerichte aus irgendeinem Grund nicht mehr normal arbeiten können. Ich möchte Sie einfach [PAGE 1299] darauf aufmerksam machen, dass Sie, wenn Sie diese Ziffer 6 streichen, wie Ihre Kommission das vorschlägt, auch "objektive Gründe" streichen. Diese Formulierung entspricht aber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das müssen Sie sich vielleicht dann noch einmal überlegen.

Es gibt aber noch einen zweiten Grund für eine Änderung, d. h., dass die Beschränkung auf die schweizerischen Gerichte wegfallen soll. Die Befürchtungen, die auch Herr Professor Pichonnaz geäussert hat, sind aus unserer Sicht nicht stichhaltig, weil sich einiges geändert hat. Diese Befürchtungen liegen heute sogar eher quer in der Landschaft. Denn anders als früher haben wir heute durch das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und durch zahlreiche Staatsverträge ausführlich geregelt, wann die gerichtliche Geltendmachung in der Schweiz oder im Ausland zu erfolgen hat. Deshalb ist diese Beschränkung auf schweizerische Gerichte nicht länger gerechtfertigt. Diese Bestimmung stammt aus der Zeit, als es das internationale Privatrecht noch nicht gab oder als wir diese vielen Staatsverträge, in denen wir genau das regeln, nicht hatten. Aber das hat sich gründlich geändert. Und wenn Sie jetzt weiterhin bei der geltenden Ziffer 6 bleiben, mit der Beschränkung auf schweizerische Gerichte, verpassen Sie unter Umständen eine Möglichkeit, dass aufgrund eines Staatsvertrages bei einem ausländischen Gericht ein Stillstand ermöglicht würde. Sie bleiben eigentlich auf eine Situation fokussiert, die mit der heutigen Rechtslage nicht mehr übereinstimmt.

Das sind die Gründe, aus denen Ihnen der Bundesrat vorschlägt, die Formulierung "aus objektiven Gründen" einzufügen, wie es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, aber auch aufgrund des internationalen Privatrechts, das es heute gibt, und der Staatsverträge, die wir abgeschlossen haben. Damit ist mehr Rechtssicherheit vorhanden. Die ursprüngliche Regelung zieht nicht in Rechnung, was sich in der Zwischenzeit geändert hat. Ich befürchte, dass ich Sie nicht überzeugen konnte, aber ich wollte dies trotzdem sagen. Ich denke nämlich, dass Sie unter Umständen hier eine Chance verpassen, wenn Sie die heute geltenden Regeln nicht auf dieses Gesetz übertragen. Aber, wie gesagt, Sie entscheiden.