Müller Walter · Nationalrat · 2015-12-15
Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2015-12-15
Wortprotokoll
Mit der vorliegenden Änderung des Zollgesetzes sollen verschiedenste Bereiche präzisiert werden. Die Änderungen betreffen sowohl den Handelswaren- als auch den Reiseverkehr und somit einerseits den zivilen Zoll und andererseits das Grenzwachtkorps. Der Nationalrat ist Zweitrat.
Die Anwendung des Zollgesetzes vom 18. März 2005, welches am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist, hat gezeigt, dass einige Mängel und Lücken bestehen. Weiter wurden seit dem Inkrafttreten des Zollgesetzes verschiedene Anliegen formuliert und praktische Erkenntnisse gewonnen, die einer Lösung in Form einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Man kann also diese Vorlage im Wesentlichen als Bereinigungsvorlage bezeichnen.
Ich erwähne die wesentlichen Bereiche der vorgeschlagenen Änderungen. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbstständig abzuschliessen. Er möchte damit das Genehmigungsverfahren vereinfachen und die Bundesversammlung entlasten. Auf diesen Punkt komme ich noch zurück.
Weiter sollen die Verkehrsunternehmen zur Erleichterung der Zollprüfung verpflichtet werden, die dafür erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen der Eidgenössischen Zollverwaltung in elektronischer Form zu übermitteln. Die solidarische Haftung für Zollschulden zugunsten von Transportunternehmen soll eingeschränkt werden. Die Zollpfandverwertung soll vereinfacht und damit der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Gegenstände und Vermögenswerte können im Hinblick auf ein Strafverfahren vorläufig sichergestellt werden. Der Zollverwaltung soll unter bestimmten Voraussetzungen neu ein selbstständiges Einziehungsrecht zustehen. Das Personal der Zollverwaltung soll neu vereidigt werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung bezeichnet im Einzelnen das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101 bis 105 des Zollgesetzes zustehen. Das Personal wird auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt.
In Umsetzung der Erkenntnisse aus dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 vom 3. März 2010 wird in Artikel 97 die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum inhaltlich präzisiert: Das Eidgenössische Finanzdepartement kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, wonach die Eidgenössische Zollverwaltung ermächtigt wird, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, die in Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind.
Des Weiteren werden die formell-gesetzlichen Bestimmungen für Informationssysteme der Zollverwaltung für besonders schützenswerte Personendaten ergänzt und präzisiert, und die internationale Amtshilfe im Zollbereich wird vereinfacht und beschleunigt. Weiter soll die Zollverwaltung im Rahmen ihrer Strafverfolgungskompetenz die formell-gesetzliche Befugnis erhalten, Observationen anzuordnen.
Ein umstrittener Punkt ist das Anliegen des Bundesrates, die Bestimmung über den Mindestbestand des Grenzwachtkorps in Artikel 1 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 1. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin aufzuheben. Auch auf diesen Punkt komme ich noch zurück.
Mit einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes soll schliesslich für bestimmte Berufskategorien bei taktischen Dienstfahrten im Strassenverkehr ausdrücklich Straffreiheit vorgesehen werden, wenn ihre Aufgaben nur unter Missachtung verkehrspolizeilicher Vorschriften erfüllt werden können.
Der Ständerat hat die Vorlage am 16. Juni 2015 behandelt und zwei Änderungen einstimmig angenommen. Bei Artikel 87 Absatz 4 Buchstabe b hat der Ständerat den Kompetenzbetrag für die Pfandverwertung für die Eidgenössische Zollverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen von 1000 auf 5000 Franken erhöht. Entsprechend hat der Ständerat den Betrag für den freihändigen Verkauf des Steuerpfandes in Artikel 33 des Spirituosengesetzes geändert.
Bei Artikel 115 hat der Ständerat Absatz 3 gestrichen. Dieser Absatz 3 würde es der Eidgenössischen Zollverwaltung erlauben, ersuchenden ausländischen Behörden im Rahmen der Amtshilfe direkt und ohne besonderes formelles Verfahren Daten und Informationen zu übermitteln. Aus Sicht des Ständerates sind Art und Umfang der zu übermittelnden Daten und Informationen in der Bestimmung zu unklar ausgestaltet. Zudem soll verhindert werden, dass sensible Daten, die Unternehmen im Rahmen der Deklaration bekanntgegeben werden, ohne ihr Wissen und ohne Beschwerdemöglichkeiten in die Hände der Konkurrenz geraten könnten. In der Gesamtabstimmung hat der Ständerat die Vorlage mit 35 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Zur Beratung in unserer Kommission: Die Sicherheitspolitische Kommission Ihres Rates hat die Vorlage am 5. Oktober beraten, ist einstimmig darauf eingetreten und hat ebenfalls einstimmig die Änderungen des Ständerates übernommen.
Eine längere und vertiefte Diskussion löste Artikel 42a Absatz 2bis aus. Der Bundesrat beantragt dort die Ermächtigung, völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbstständig abzuschliessen. Zum einen geht es hier um mögliche Erleichterungen für die Wirtschaft, auf der [PAGE 2191] anderen Seite geht es um eine zusätzliche Kompetenzabtretung beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat. Der Botschaft können wir auf Seite 2902 entnehmen, dass bereits im Vernehmlassungsverfahren Befürchtungen geäussert wurden, die Delegation an den Bundesrat würde auch Amtshilfeabkommen umfassen, wenn diese mit der gegenseitigen Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten verbunden würden. Trotz der geäusserten Bedenken hält der Bundesrat an der Übertragung der Genehmigungskompetenz fest. Nach eingehender Beratung hat Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf den Vorschlag gemacht, die Kompetenz mit dem Wort "nur" dahingehend zu ergänzen, dass es in den Verträgen eben "nur" um die Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gehe. Das wurde in der Kommission ohne Gegenstimme so übernommen.
Bei der Änderung anderer Erlasse beantragt Ihnen die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen, im Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin den letzten Satz von Artikel 1 Absatz 3 - "Das Grenzwachtkorps behält mindestens den Bestand vom 31. Dezember 2003" - nicht aufzuheben.
Die Mehrheit begründet ihre Position mit den Beratungen über den Bundesbeschluss zum Beitritt zu Schengen/Dublin von 2004. Damals wurden die Zukunft des Grenzwachtkorps und die Frage der weiteren eigenständigen Überwachung der Grenze intensiv diskutiert. Es gab damals einen Bericht, der eine massive Reduktion des Grenzwachtkorps voraussagte, da ja neu die Schengen-Aussengrenze überwacht werde. Um dem entgegenzutreten, wurde der Bundesbeschluss eben dahingehend mit der Aussage ergänzt, dass das Grenzwachtkorps diesen Mindestbestand vom 31. Dezember 2003 behalte. Dieser Ergänzung zum Bundesbeschluss zu Schengen/Dublin wurde in einer Referendumsabstimmung auch vom Volk zugestimmt.
Im Laufe des Abstimmungskampfes wurde immer wieder auf diese Absicherung des Bestandes des Grenzwachtkorps hingewiesen. Wenn wir diesen Satz nun aufheben, missachten wir auch den Volkswillen. Die Minderheit beantragt, den Satz aufzuheben und damit dem Ständerat zu folgen, da der Bestand heute bereits höher sei. Im Namen der Kommission bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und damit den Volksentscheid zu respektieren.
Bezüglich der Gesamtabstimmung bitte ich Sie, der einstimmigen Kommission zu folgen und der Vorlage zuzustimmen.