Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-12-15
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-15
Wortprotokoll
Zuerst zu meiner Interessenbindung: Das vorliegende Verjährungsrecht beinhaltet auch Fragen des Haftungs- und Versicherungsrechts, und ich bin seit über vierzig Jahren in der betreffenden Wirtschaftsbranche tätig. Ich äussere mich deshalb nicht generell und zur gesamten Vorlage, sondern insbesondere zu den Fragen der Verjährungsfristen, zu den Bereichen mit Verjährung und zum damit verbundenen Übergangsrecht zum Obligationenrecht sowie zum Verantwortlichkeitsgesetz. In Anbetracht dessen, dass es hier um grundsätzliche Fragen geht und mein Antrag grundsätzlicher Natur ist, begründe ich ihn bereits an dieser Stelle.
Grundsätzlich kann eine Harmonisierung des Verjährungsrechts begrüsst werden. Vorausgesetzt werden muss jedoch, dass es zu keiner Verschlechterung der Rechtssicherheit kommt und eine angemessene Vereinheitlichung und Anpassung der absoluten Fristen gewährleistet wird. Die Vorlage tendiert jedoch zu einer Lex Asbest. Der Allgemeine Teil des OR darf aber nicht zu einer interessengeleiteten Rechtsetzung für Spezialfälle verkommen. Das OR wäre definitiv der falsche Ort für eine derartige Regelung, für eine derartige Lex specialis. Sowohl die Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz als auch der von der Kommission eingefügte Artikel 49a im Schlusstitel des ZGB zielen jedoch genau auf eine derartige Spezialregelung für Asbestopfer hin.
Ich beantrage Ihnen, die von der Kommission für Rechtsfragen beantragte neue Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz sowie den neuen Artikel 49a im Schlusstitel des ZGB zu streichen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Botschaft sagt, wir sollten das Verjährungsrecht ändern, weil es über die Zeit uneinheitlich und komplex geworden sei. Die Änderung, über die wir heute beraten, soll also vor allem Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schaffen. Ein zentraler Grundpfeiler der Rechtssicherheit ist in jeder Rechtsordnung das Rückwirkungsverbot. Bürgerinnen und Bürger sollen sich darauf verlassen können, dass neue Gesetze für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit gelten. Für das Verjährungsrecht heisst das, dass verjährt zu bleiben hat, was verjährt ist.
Dieser Grundsatz wird mit der von der Kommission beantragten neuen Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz und mit dem neuen Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB ausgehebelt. Bei Personenschäden, die durch Asbest verursacht wurden, soll die neue, längere Verjährungsfrist für zivilrechtliche Haftungsklagen generell auch dann gelten, wenn die Verjährung nach geltendem Recht schon eingetreten ist. Dasselbe soll analog für die Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen und beim Verantwortlichkeitsgesetz gelten. Unter gewissen Voraussetzungen soll sogar dann noch geklagt werden können, wenn nach neuem Recht die Verjährung bzw. Verwirkung schon eingetreten ist. Das bedeutet eine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung und damit einen krassen Verstoss gegen die Rechtssicherheit. Betroffen davon sind Betriebe, die seinerzeit Asbest verwendeten, und der Bund samt Institutionen wie der Suva. Konkret heisst das, dass diese Betriebe sowie der Bund und die Suva dereinst Haftpflichtklagen abzuwehren hätten, gegen die sie sich im Vertrauen auf die Beständigkeit des geltenden Rechtes nicht rechtzeitig wappnen konnten, beispielsweise durch Aufbewahrung sachdienlicher, jahrzehntealter Akten. Die beiden Übergangsbestimmungen sind darüber hinaus auch noch derart unklar abgefasst, dass sie bis zu einer Klärung durch Gerichte zu grosser Rechtsunsicherheit führen. Eine Klärung wäre, wenn überhaupt, durch das Bundesgericht zu erwarten, das heisst nach Jahren der Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.
Eine erste offene Frage ist, wer überhaupt der Geschädigte nach Absatz 2 der beiden Übergangsbestimmungen ist, dem neu Klagemöglichkeiten eingeräumt werden sollen. Ist es nur der oder die Erkrankte, sind es auch Angehörige bzw. seine oder ihre Erben, wie es beispielsweise eine Forderung des Gewerkschaftsbundes unterstreicht, die Sie mit diesem Brief ebenfalls erhalten haben? Offen ist weiter, was genau Angehörige oder Erben einklagen können sollen. Ist es ein Versorgerschaden, sind es ererbte Ansprüche? Mit der Formulierung in Absatz 6 von Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB bzw. in Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zum Verantwortlichkeitsgesetz, wonach es um Ansprüche gehen soll, die unmittelbar in der Person des Ansprechers entstanden sind, sind diese Fragen nicht beantwortet. Mit anderen Worten: Wen wollen wir mit dieser ausserordentlichen Sonderregelung überhaupt schützen?
Unklar ist weiter, wie die Nachfrist für eine Klage gewahrt werden kann. Diese Nachfrist von einem Jahr soll dann gelten, wenn allfällige Ansprüche auch nach neuem Recht verjährt sind. Heisst "Einreichung seines Begehrens" nach Absatz 2 von Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB, dass zur Fristwahrung eine Klage bei Gericht erforderlich ist? Oder reicht bereits ein Betreibungsbegehren oder ein Brief?
Einige Fragen wirft auch Absatz 5 von Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB auf. So sollen die neuen Klagemöglichkeiten für obligationenrechtliche Haftpflichtansprüche dann nicht bestehen, "wenn im Zeitpunkt der Einreichung eines Begehrens auf Schadenersatz oder Genugtuung ein Sonderregime zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, besteht". Weshalb soll die gleiche Haftungseinschränkung im Rahmen der Staatshaftungsansprüche durch das Verantwortlichkeitsgesetz nicht gelten?
Es stellt sich zudem die Frage, was denn ein "Sonderregime" ist. Ist ein Asbestopferfonds als Ergebnis der Arbeiten des erwähnten runden Tisches ein solches Sonderregime? Man kann davon ausgehen. Falls ja, ist ein Asbestopferfonds, welcher Leistungen für Nicht-UVG-Versicherte vorsieht, auch ein solches Sonderregime, beispielsweise wenn der runde Tisch keinen Bedarf bei den Versicherten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung erkennt?
Was heisst "zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden"? Ist eine "angemessene finanzielle Regulierung" nicht bereits durch den bestehenden generellen und gut ausgebauten Sozialversicherungsschutz, namentlich für UVG-Versicherte, gewährleistet?
Mit dieser improvisierten übergangsrechtlichen Sonderregelung wird die Rechtssicherheit gleich zweimal über Bord geworfen: einmal, weil die Regelung auf unbestimmte Zeit zurückwirken soll, und ein zweites Mal, weil ihre Formulierung auf Jahre hinaus Rechtsunsicherheit schaffen wird.
Es stellt sich generell die Frage, ob es geschickt ist, diese Vorlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beraten. Der runde Tisch hat seine Arbeit aufgenommen, und alle Parteien sind darin integriert. Es ist zu befürchten - und Anzeichen gibt es [PAGE 1291] dafür -, dass der im Moment vorgesehene Fonds für Asbestopfer bei Aufrechterhaltung dieser Übergangsbestimmungen nicht zustande kommen wird. Das heisst, dieser Fonds wird dann durch die Industrie nicht geäufnet. Die Auswirkungen wären wohl fatal. Damals Nicht-UVG-Versicherte oder Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber heute nicht mehr existieren, kämen so nicht in den Genuss einer Entschädigung. Genau das dürfte jedoch nicht das Ziel des runden Tisches sein. Zögen sich die Unternehmen und Organisationen jedoch davon zurück, bestünde nur noch der Rechtsweg mit all seinen zeitraubenden Schritten bis zur Klärung der entsprechenden Sachverhalte. Ob sich dann das Bundesgericht auf das Urteil des EGMR abstützen wird, ist ebenfalls unsicher, hat doch diese justizielle Behörde Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht in ihre Beurteilung einbezogen, was genügliche Leistungen sind.
Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und beantrage Ihnen deshalb, die von der Kommission vorgeschlagenen beiden Übergangsbestimmungen, das heisst die Übergangsbestimmung im Verantwortlichkeitsgesetz und Artikel 49a des Schlusstitels des ZGB ersatzlos zu streichen und damit dem Nationalrat zu folgen, der sich deutlich gegen eine Rückwirkung des Verjährungsrechts und gegen die Einsetzung einer solchen Regelung ausgesprochen hat. Ich bitte Sie, bei diesen beiden Artikeln meinen Antrag zu unterstützen.