Walti Beat · Nationalrat · 2015-12-15
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2015-12-15
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Regazzi wurde am 17. März 2015 eingereicht und am 16. November 2015 von der Kommission im Rahmen der Vorprüfung beraten. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Kollege Regazzi will mit seiner Initiative die Strafbestimmungen zum Raserdelikt im Strassenverkehrsrecht anpassen, die im Zuge der Via-sicura-Gesetzgebung eingeführt wurden und seit Anfang 2013, also seit gut zwei Jahren, in Kraft sind.
Wer in einer 30er-Zone mit 70 Stundenkilometern unterwegs ist und erwischt wird - hören Sie bitte zu -, ist heute gemäss Artikel 90 Absätze 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zwingend mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu bestrafen, und gemäss Artikel 16c Absatz 2 Litera abis SVG ist ihm oder ihr der Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Gleiches gilt für Raser, die in einer 50er-Zone, also innerorts, mit mehr als 100 Stundenkilometern unterwegs sind, für solche, die in einer 80er-Zone, also ausserorts, mehr als 140 Stundenkilometer fahren, und für solche, die auf der Autobahn, wo eine Beschränkung auf 120 Stundenkilometer signalisiert ist, mit mehr als 200 Stundenkilometern fahren.
Der Initiant und die Kommissionsminderheit, wir haben es jetzt mehrfach gehört, kritisieren, dass den Gerichten wegen der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung, dass es sich bei diesen zitierten Tempoüberschreitungen immer um eine "besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" handle - auf Amtsdeutsch heisst das Rasen so -, jedes Ermessen in der Beurteilung des Einzelfalls entzogen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen, die zu keiner konkreten Gefährdung Dritter geführt hätten, wegen der gesetzlichen Mindeststrafe unverhältnismässige Urteile gefällt werden müssten. Die lange Dauer des Führerausweisentzuges könne zudem im Leben der Verurteilten eine sogenannte soziale Disruption zur Folge haben, wenn diese z. B. für die Arbeit auf ein Auto angewiesen sind und als Folge der Verurteilung die Arbeitsstelle verlieren. Entsprechend verlangt die Initiative eine Streichung der Mindestdauer der Freiheitsstrafe bei Raserdelikten und eine Reduktion der minimalen Ausweisentzugsdauer auf sechs Monate. Keine Veränderung wird hinsichtlich der Höchststrafen beim Raserdelikt angestrebt.
Die Kommissionsmehrheit sieht im Grundsatz durchaus die Problematik des fehlenden Ermessens der Gerichte und die Gefahr unverhältnismässiger Strafen im Einzelfall. Auch in anderen Rechtsgebieten - prominent z. B. im Zusammenhang mit der Ausschaffung krimineller Ausländer - ist das Verhältnismässigkeitsprinzip eine zu Recht intensiv diskutierte rechtsstaatliche Grundsatzfrage.
In der Kommissionsberatung zur Sprache gekommen ist auch die mögliche Unverhältnismässigkeit insbesondere der Mindeststrafen im Vergleich zum Strafmass anderer Straftatbestände; die Vorredner haben dies auch bereits ausgeführt. Dieses Thema ist jedoch bereits vom Bundesrat aufgegriffen worden. Allfällige Inkonsistenzen bei den Strafmassen verschiedener Tatbestände können aber nur in einer Gesamtschau beseitigt werden und nicht durch das selektive Herumschrauben beim Raserdelikt.
Doch bei aller Sorge über mögliche Unverhältnismässigkeiten darf auch nicht vergessen werden, dass es sich bei den aufgezählten Raserdelikten um wirklich sehr krasse Fälle von extremen Tempoexzessen handelt. Die erwähnten Geschwindigkeiten liegen derart krass ausserhalb dessen, was [PAGE 2220] andere Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise erwarten und worauf sie sich einstellen müssen, dass es schwerfällt, sich Situationen vorzustellen, in denen für unbeteiligte Dritte kein sehr grosses Gefährdungspotenzial geschaffen würde. Es dürften entsprechend auch sehr wenige Anwendungsfälle sein, in denen die scharfen Strafen wirklich nicht gerechtfertigt sind.
Hinzu kommt, last, but not least, eine gewichtige demokratiepolitische Überlegung: Die Rasergesetzgebung wurde in ihrer aktuellen Form als "Gegengeschäft" zum Rückzug einer eingereichten Volksinitiative beschlossen. Treu und Glauben in der direkten Demokratie und im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess gebieten, dass nicht kurz nach Inkraftsetzung von Massnahmen das Rad der Zeit wieder zurückgedreht wird. Oder wie möchten wir Initiantinnen und Initianten zukünftig einen Rückzug ihrer Volksinitiative schmackhaft machen, wenn sie damit rechnen müssen, dass sich das vermeintliche Entgegenkommen des Gesetzgebers innert kürzester Zeit sozusagen wieder in Luft auflöst?
Aus all den genannten Gründen beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, der vorliegenden parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.