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preparatory:AB 19410

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

In den Artikeln 20 bis 24 sind die möglichen Strafen im Jugendstrafrecht geregelt. Eine davon ist die Busse, und zwar ab Vollendung des 15. Altersjahres. Ich möchte darauf hinweisen, dass das nur eine mögliche und nicht die einzige Strafe ist. Das heisst: Der zuständige Richter oder die zuständige Richterin hat die Möglichkeit, unter mehreren Strafen auszuwählen und individuell, je nach "Strafbedürfnis", wenn man das so ausdrücken kann, die passendste Strafe auszusprechen.

Die Kommissionsmehrheit will, dass eine Busse als Strafe möglich ist. Für einige Jugendliche stellt eine Busse eine Strafe mit Konsequenz dar und entfaltet somit auch die notwendige erzieherische Wirkung. In Absatz 2 ist festgehalten, dass bei der Festsetzung der Busse die persönlichen Verhältnisse der Jugendlichen zu berücksichtigen sind. Es stimmt deshalb nicht, dass es sich um eine Ungleichbehandlung von Lehrlingen und Studierenden handelt. Kein Jugendstrafrichter und keine Jugendstrafrichterin wird eine Busse ausfällen und damit einen Jugendlichen oder eine Jugendliche zum Schuldenmachen zwingen, weil man eben die persönlichen Verhältnisse berücksichtigen muss. Wenn jemand über kein Geld verfügt, wird keine Busse ausgesprochen.

Ich möchte auch auf die Absätze 3 und 4 hinweisen. In Absatz 3 wird den Jugendlichen die Möglichkeit gegeben, eine Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln zu lassen. In Absatz 4 ist vorgesehen, dass bei nachträglichen Änderungen der Verhältnisse - hier sind vor allem die finanziellen Verhältnisse gemeint - eine Busse herabgesetzt oder allenfalls auch aufgehoben werden kann.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

[PAGE 140] Ich mache es nicht gerne, aber ich möchte Frau Garbani darauf hinweisen, dass nicht die gesamte SP-Fraktion die Minderheit Ménétrey-Savary unterstützt.

Noch zum Antrag der Minderheit Aeschbacher: Hier bitte ich Sie auch, die Mehrheit zu unterstützen. Es geht um die Frage, welches die Konsequenzen sind, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche die Busse nicht bezahlt. Es geht nicht um einen administrativen Leerlauf. Das Verfassen eines Mahnschreibens wird die Jugendstrafbehörde nicht über Gebühr beschäftigen. Es geht auch hier darum, dass man den Jugendlichen oder die Jugendliche nicht unnötig strapazieren will. Wenn aus irgendwelchen Gründen eine Busse nicht fristgerecht bezahlt wird und die gebüsste Person selbst kein Fristerstreckungsbegehren stellt, muss von Amtes wegen eine Nachfrist gesetzt werden, bevor eine solche Busse in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird. Auch entspricht es dem Schutzgedanken und Zweck des Jugendstrafrechtes, die Umwandlung einer Busse in einen Freiheitsentzug wenn möglich zu vermeiden. Ich möchte - auch nach den Ausführungen von Herrn Aeschbacher - klar darauf hinweisen, dass die Vollzugsbehörde die freiwilligen Fristerstreckungen nach Absatz 2 gewähren kann oder auch nicht. Gerade ein Jugendlicher, der bei der Bussenzahlung säumig ist, wird allenfalls ein solches Fristerstreckungsgesuch nicht stellen. In solchen Fällen scheint es der Mehrheit der Kommission sinnvoll, dass Fristerstreckungen von Amtes wegen gewährt werden.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.

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