AB 19423
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
In diesem Artikel geht es um die Strafbefreiung. In Litera d ist vorgesehen, dass von einer Bestrafung abgesehen wird, falls "der Jugendliche durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre". Herr de Dardel hat sehr überzeugend Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den unmittelbaren und den mittelbaren Folgen gemäss Minderheit gemacht. Als unmittelbare Folgen sind beispielsweise Verletzungen von nahen Personen zu qualifizieren, welche durch die Tat direkt verursacht werden, oder wenn ein Jugendlicher irgendwo eine Brandstiftung begeht und ein Teil seines Hab und Gutes dabei verbrennt. Das wären die unmittelbaren Folgen. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass es genügt, die Strafbefreiung auf die Tatbestände der unmittelbaren Folgen zu beschränken.
Eine Minderheit will diesen Begriff weiter fassen und sämtliche Folgen einer Tat mitberücksichtigen, so beispielsweise gesundheitliche Folgen in der Familie oder allenfalls auch finanzielle Folgen.
Die Mehrheit beantragt Ihnen, bei den unmittelbaren Folgen zu bleiben.