Müller Philipp · Ständerat · 2016-02-29
Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2016-02-29
Wortprotokoll
Ihre Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 21. Januar 2016 die vom Kanton Luzern am 23. September 2015 eingereichte Standesinitiative vorgeprüft. Die Initiative fordert, dass die Praxis der Asylbehörden bei der Gewährung des Flüchtlingsstatus für Dienstverweigerer geändert wird und die Bundesbeiträge für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erhöht werden.
Die vorliegende Standesinitiative weist zwei Hauptforderungen auf: Ziffer 1 verlangt, dass die Asylbehörden die bisherige Praxis der Gewährung des Flüchtlingsstatus bei Dienstverweigerern ändern. Diese sollen nur noch den Status als "Schutzbefohlene vorläufig aufgenommen" erhalten, ohne Recht auf Familiennachzug. Nach Artikel 3 Absatz 3 des Asylgesetzes können Personen, die den Dienst verweigern oder desertiert sind, für sich keine Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Sie sind auch keine Flüchtlinge, wenn sie deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder wenn die begründete Furcht besteht, dass sie solche Nachteile erfahren könnten. Diese Bestimmung ist mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. Februar 2012 und nach einer Volksabstimmung in den Erlass aufgenommen worden.
Die Umsetzung hat dann zu Fragen über die Tragweite dieser Bestimmung geführt. Es kam insbesondere zu Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrheitlich entschieden, dass dieser Artikel 3 Absatz 3 des Asylgesetzes keine Änderung des bisherigen Flüchtlingsbegriffs gebracht habe und nur bedeute, dass eine Dienstverweigerung oder eine Desertion für sich alleine keine Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Ein Asylsuchender könne aber eine Flüchtlingseigenschaft haben, wenn er wegen der Wehrdienstverweigerung ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes gewärtigen müsse. Die Luzerner Vertreter der Standesinitiative zeigten sich überzeugt, dass die heutige Praxis zu einer Sogwirkung bei den Asylsuchenden geführt hat. Mit dieser Standesinitiative soll die Sogwirkung verhindert werden.
Ziffer 2 fordert kostendeckende Beiträge für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden aus Eritrea. Diesbezüglich haben uns die Vertreter der Standesinitiative erklärt, dass die heute geltenden Pauschalabgeltungen des Bundes für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nicht genügen würden und angepasst werden müssten.
In der Kommission wurde zu Ziffer 1 der Standesinitiative wie folgt argumentiert: Im Text steht, dass die bisherige Praxis der Gewährung des Flüchtlingsstatus zu ändern sei. Das eidgenössische Parlament ist aber klar der falsche Adressat für eine Praxisänderung. Das Parlament ist für die Gesetzgebung, nicht für die Rechtsanwendung zuständig. Die Praxis ändern kann nur das hierfür zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM). Bezüglich des Begriffs "Schutzbefohlene vorläufig aufgenommen" haben wir von den Vertretern des Kantons Luzern gehört, dass damit allenfalls die vorläufige Aufnahme gemäss den Artikeln 83ff. des Ausländergesetzes gemeint sein könnte. Dann hiess es aber auch wieder, man meine den Status S gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes. Auch hier ist es so: Diese Praxis kann nur das SEM ändern.
Zu Ziffer 2 der Standesinitiative hat sich die Kommission wie folgt geäussert: Die Höhe der Pauschalentschädigungen wird auf dem Verordnungsweg festgelegt. Das SEM verhandelt darüber jeweils mit den Kantonen, beziehungsweise die Kantone werden konsultiert. Dies ist ebenfalls nicht eine Sache der Legislative, sondern der Behörden und der zuständigen Exekutive. Solche Dinge verändern sich rasch und gehören klassischerweise in eine Verordnung und nicht in ein Gesetz.
Ihre Kommission beantragt mit 7 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.