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AB 19489

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

Nachdem grosse Vorbehalte gegenüber einem Freiheitsentzug von über einem Jahr bestehen und dieser als Ultima Ratio erscheinen muss, drängt sich auf, dass immer wieder überprüft wird, ob ein Jugendlicher oder eine Jugendliche bedingt entlassen werden kann. Der Sprecher der Minderheit hat bereits auf die Begründung der Mehrheit hingewiesen: Aus der Sicht der Mehrheit ist zu berücksichtigen, dass sich Jugendliche rasch entwickeln und sich auch ihr Umfeld relativ schnell ändern kann. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Mehrheit, [PAGE 145] dass mindestens halbjährlich einmal überprüft wird, ob eine bedingte Entlassung möglich ist. Dies führt nicht zu einem administrativen Leerlauf. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 ist die Voraussetzung für die bedingte Entlassung, dass der Jugendliche die Hälfte, mindestens zwei Wochen des Freiheitsentzuges verbüsst haben muss, bevor überhaupt eine bedingte Entlassung überprüft werden kann. Das heisst, bei der Maximalstrafe von vier Jahren würde eine solche Überprüfung erstmals nach zwei Jahren stattfinden und nachher dann mindestens alle sechs Monate.

Ich bitte Sie, hier im Sinne unserer Vorbehalte gegen lange Freiheitsstrafen und auch unter Berücksichtigung des erzieherischen Zweckgedankens dieses Gesetzes der Mehrheit zu folgen.

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