AB 195135
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-03
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag wurde ja gestellt, weil aufgrund von einzelnen Beispielen der Eindruck entstanden war, dass die Steuerverwaltung in Bezug auf die Mehrwertsteuer zu kleinlich ist und gewisse geschäftsbedingte Aufwendungen nicht als solche anerkannt und damit den Vorsteuerabzug nicht zugelassen hat. Aus der Diskussion ging hervor, dass Sie die - ich sage mal: kleinliche - Praxis der Steuerverwaltung etwas erweitern möchten. Schauen wir uns einmal den Text der Minderheit Noser an. Ich frage mich, ob die Minderheit mit diesem Text tatsächlich Klarheit bringt. Sie öffnet die Tür je nach Interpretation sehr weit, möglicherweise sogar die ganze Flügeltür, indem sie sagt "im Rahmen ihres Unternehmens". Was heisst "im Rahmen ihres Unternehmens"? Die Differenz: Der Bundesrat schlägt "im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit" vor; was mit der Tätigkeit des Unternehmens zu tun hat, ist mehrwertsteuerabzugsfähig.
Was gehört bei "im Rahmen ihres Unternehmens" zum Unternehmen? Dies lässt wieder Interpretationen zu. Gehört eine Privatjacht irgendwo auch zum Unternehmen? Ist die auch abzugsfähig? Ich denke, dass auch der Minderheitsantrag wieder zu Präzisierungen führen müsste. Die Praxis zeigt dann halt doch, dass Steueroptimierung sehr weit geht und man unter dem Titel der Steueroptimierung auch versucht, Schlupflöcher auszumachen, die man gar nicht öffnen wollte. Deswegen würde auch der Minderheitsantrag wieder eine Präzisierung bedingen.
Was heisst "im Rahmen ihres Unternehmens", was "im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit"? Das haben wir auch in der Kommission diskutiert. Dort war die Meinung etwa, dass man der direkten Bundessteuer folgen sollte. Was dort als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig ist, müsste auch bei der Mehrwertsteuer abzugsfähig sein. Ich denke, dass diese Präzisierung vielleicht bei beiden Texten notwendig ist. Es wäre beim Minderheitsantrag notwendig, um nicht Tür und Tor für einen gewissen Missbrauch zu öffnen. Es wäre aber aufgrund von Einzelbeispielen auch eine Präzisierung des bundesrätlichen Entwurfes nötig - nicht im Gesetzestext, aber in Weisungen.
Es besteht nun aber die Gefahr, dass wir nur aufgrund eines Einzelbeispiels, das vor vier, fünf Jahren die Gemüter erregt hat, ein Gesetz ändern. Es ist immer gefährlich, aufgrund eines Einzelfalles eine Gesetzesänderung herbeizuführen.
Ich bitte Sie, bei der Fassung des Bundesrates und des Nationalrates zu bleiben. Die Fassung beschreibt die "unternehmerische Tätigkeit" und umfasst, was mit der Tätigkeit des Unternehmens zu tun hat. "Im Rahmen des Unternehmens" geht sehr viel weiter und müsste dann wieder entsprechend eingeschränkt werden. Damit wäre unsere Fassung meiner Meinung nach die vernünftigere; sie ist praxisbezogen. [PAGE 71]
Zuhanden der Materialien und mit Blick auf die Handhabung in der Praxis würde ich sagen: Der bei der direkten Bundessteuer als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannte Betrag müsste logischerweise auch bei der Mehrwertsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigen.
In der Praxis haben wir halt viele solche Grauzonen, die ausgeleuchtet werden müssen. Auch im Gesetz lässt sich nicht jeder Einzelfall entsprechend regeln. Unternehmerische Tätigkeit ist nun einmal vielfältig. Es gibt nämlich viele Unternehmen, bei welchen regionale Aspekte und noch vieles mehr zu berücksichtigen sind; ich glaube nicht, dass wir das im Gesetz regeln können. Unsere Fassung genügt, ich denke, sie schränkt nicht ein. Aber wir würden in der Praxis dann vielleicht diese Linie ziehen, wonach der bei der direkten Bundessteuer anerkannte geschäftsmässig begründete Aufwand auch bei der Mehrwertsteuer abzugsfähig wäre.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Beschluss des Nationalrates bzw. dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.