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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-03

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-03

Wortprotokoll

Bevor die schweizerische Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, konnten die Kantone für Übertretungen nach Bundesrecht ein Ordnungsbussenverfahren vorsehen. Mit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung entfiel diese Kompetenz dann, weil die Verfolgung und Beurteilung von sämtlichen Straftaten nach Bundesrecht ohne Ausnahme durch das Verfahrensrecht des Bundes geregelt wurde.

Herr Ständerat Frick hatte noch vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung mit seiner Motion 10.3747 verlangt, dass für die Ahndung bestimmter Bagatellstraftaten nach Bundesrecht ein Ordnungsbussenverfahren vorgesehen werden soll. Es gab dann auch noch die Motion Ribaux 13.3063. Herr Ribaux verlangte, dass die Kantone für die Verfolgung bei gefälschten Autobahnvignetten zuständig sein sollten und nicht mehr die Bundesanwaltschaft. Dieses Anliegen ist jetzt mit einer einfachen Änderung der Strafprozessordnung umzusetzen.

Lassen Sie mich kurz die Grundzüge des Entwurfes darstellen. Es sind drei Punkte:

1. Das Gesetz orientiert sich an der Struktur und den Regeln des heutigen Ordnungsbussengesetzes.

2. Das Ordnungsbussenverfahren soll auf jene Fälle Anwendung finden, bei denen der Sachverhalt klar erstellt ist.

3. Es soll sich auf Bagatellfälle beschränken.

Zunächst zur weitgehenden Übernahme der Struktur des heutigen Ordnungsbussengesetzes, dem ersten Eckwert: Das heutige Gesetz ist seit über vierzig Jahren in Kraft. Es wird seither häufig angewendet, um bestimmte Delikte des Strassenverkehrsgesetzes auf eine einfache, rasche und unbürokratische Art zu ahnden. Die Regelungen des geltenden Rechts sind den Personen, die es täglich anwenden, bestens bekannt und haben sich in der Praxis bewährt. Es ist deshalb sinnvoll, diese bekannte und bewährte Struktur des Gesetzes möglichst beizubehalten.

Zum zweiten Eckwert, der Beschränkung auf klare Fälle: Das Ordnungsbussenverfahren eignet sich nur für Fälle, in denen der Sachverhalt klar erstellt ist. Wenn Sie zum Beispiel an die Konstellationen denken, die auch im heutigen Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, ist klar, was gemeint ist. Ob ein Fahrzeug innerhalb oder ausserhalb eines Parkfeldes steht, können Sie einfach feststellen, ebenfalls, ob eine Fahrzeugführerin den Sicherheitsgurt trägt oder nicht. Das neue Recht soll ebenfalls nur auf vergleichbare Situationen Anwendung finden.

Schliesslich, das ist der dritte Eckwert, will der Entwurf das Ordnungsbussenverfahren bewusst auf Bagatellfälle beschränken. Als Folge davon behält er die heutige bekannte Obergrenze von 300 Franken bei. Dieser Betrag wurde letztmals 1996 an die Teuerung angepasst. Wenn man die aufgelaufene Teuerung berücksichtigen würde, dann müsste man heute rund 350 Franken verlangen.

In der Vernehmlassung gab es auch vereinzelte Stimmen, die eine Erhöhung der Bussengrenze auf 400 oder 500 Franken verlangt oder gar gefordert haben, das Gesetz solle keine Höchstgrenze mehr nennen. Gegen solche Forderungen spricht der Umstand, dass die Höhe einer Strafe auch das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigen muss. Die Höhe von Ordnungsbussen wird jetzt aber schematisch festgelegt und folgt einem fixen Tarif, der eben keine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse oder des Verschuldens zulässt. Das ist natürlich nur so lange vertretbar, wie die Strafhöhe eben tief ist.

Würde die Bussengrenze erheblich erhöht, würde das natürlich auch die Problematik verschärfen, die unter dem Stichwort Schnittstellenproblematik bekannt ist. Ordnungsbussen für Delikte mit einem geringen Unrechtsgehalt wären dann plötzlich höher als Geldstrafen für schwere Delikte, weil eine Geldstrafe ja eben nach dem Verschulden und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person zu bemessen ist. Aus diesen Gründen verzichtet der Entwurf auf die Erhöhung der heutigen Bussengrenze von 300 Franken. [PAGE 144]

Zur Frage von Herrn Schwander: Der Bundesrat hat aus genau diesen Gründen, die ich jetzt genannt habe, auch nicht im Sinn, in Zukunft eine Erhöhung vorzusehen, weil wir sonst eben diese Schnittstellenproblematik hätten.

Ihre Kommission hat die Vorlage ohne materielle Änderungen verabschiedet. Die Beratungen waren auch entsprechend kurz. Eine Minderheit beantragt Ihnen hingegen Nichteintreten auf die Vorlage, im Wesentlichen mit der Begründung, das einfache Ordnungsbussenverfahren führe letztlich dazu, dass immer mehr Personen zu Kriminellen würden, weil ihre Verfehlungen sehr einfach geahndet werden könnten. Müsste die Polizei - dies die Argumentation der Minderheit - hingegen in jedem Fall eine Anzeige verfassen, so würde sie angesichts des Aufwands wohl ab und zu eher ein Auge zudrücken. Ich muss Ihnen schon sagen: Das finde ich eine reichlich merkwürdige Argumentation. Erst machen Sie ein Gesetz, und dann hoffen Sie, dass die Polizei Ihr Gesetz nicht anwendet und ein Auge zudrückt. Das finde ich schon etwas speziell.

Ebenfalls speziell finde ich die Argumentation, man müsste die Polizei hier möglichst belasten, damit sie dann allenfalls ein Auge zudrückte. Wir wollen die Polizei entlasten, damit sie ihre Zeit nicht mit - wie vorhin erwähnt - Schreibarbeiten bzw. dem Schreiben von Anzeigen im Büro verbringen muss, sondern damit sie ihre Zeit sinnvoll und wirksam einsetzen kann. Aber dazu müssen Sie etwas beitragen. Und genau dazu trägt dann dieses Gesetz bei.

Die Argumentation, dass mit diesem Gesetz dann mehr Menschen zu Kriminellen würden bzw. mehr Menschen gebüsst würden, ist ebenfalls unzutreffend. Die Frage, wie viele Menschen gebüsst werden, hängt nicht vom Verfahren ab, sondern erstens davon, wie viel Aufwand die Polizei betreibt. Wenn ein Kanton entscheidet, er möchte seine Polizei vor allem für diese Aufgabe einsetzen, dann kann es sein, dass daraus mehr Bussen entstehen. Das ist aber nicht eine Frage des Verfahrens, sondern eine Frage davon, wie die entsprechenden Polizeibehörden eingesetzt werden. Zweitens sind es auch nicht die Verfahrensregeln, die Kriminelle schaffen, sondern die Strafnormen. Wer also dafür plädiert, es solle nicht jedes störende oder lästige, aber letztlich unbedeutende Handeln gleich bestraft werden, der müsste sich dafür einsetzen, dass weniger Strafnormen erlassen werden. Ich habe nun doch den Eindruck, dass ausgerechnet diejenigen, die hier als Gegner dieser Vorlage auftreten, nicht gerade bekannt dafür sind, möglichst wenige Strafnormen erlassen zu wollen. Aber das kann sich ja noch ändern.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und auf diese Vorlage einzutreten.

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