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Schmid Martin · Ständerat · 2016-03-03

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 42 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes und damit zusammenhängend auch zu Artikel 56 Absatz 4; es geht ja um die gleiche Thematik.

Hier geht es um die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die materiell-rechtliche Steuerforderung. Wird ein Strafverfahren durchgeführt, hat dies einen Verjährungsstillstand zur Folge. Gemäss geltendem Recht gilt der Verjährungsstillstand ab der Mitteilung der Eröffnung des Strafverfahrens an die steuerpflichtige Person. In diesem Moment weiss sie, dass sie mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist zu rechnen hat. Was aber möglicherweise Monate, Jahre zuvor stattgefunden hat, ist die interne Eröffnung des Strafverfahrens durch die Steuerverwaltung, was dem Steuerpflichtigen nicht [PAGE 72] bekannt ist. Diese Ordnung gemäss heutigem Gesetz erscheint der Kommissionsmehrheit vernünftig.

In der Botschaft wird vorgeschlagen, dass der Verjährungsstillstand bereits im Moment der Eröffnung des Strafverfahrens eintritt, die steuerpflichtige Person also vom Eintritt des Verjährungsstillstands und damit von der Verlängerung der Verjährungsfrist nichts erfährt. So weiss eine steuerpflichtige Person, gegen die nach Ablauf der fünf Jahre ein Strafverfahren eröffnet worden ist, nichts davon und wird Jahre später damit konfrontiert, dass die Verjährung nicht eingetreten ist. Das schafft aus Sicht der Kommissionsmehrheit Rechtsunsicherheit, namentlich bei Unternehmensnachfolgern. So kann es passieren, dass ein junger Handwerker eine Aktiengesellschaft erwirbt und erst danach erfährt, dass ein ihm unbekanntes Strafverfahren aus der Zeit des Vorgängers im Gange ist und er Steuerforderungen zu tragen hat.

Deshalb beantragt die Mehrheit der Kommission, wie auch das Konsultativgremium, das geltende Recht beizubehalten.

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