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Schmid Martin · Ständerat · 2016-03-03

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Ich möchte noch kurz das Wort ergreifen, nachdem Herr Zanetti als Sprecher der Minderheit hier von einer "Schelmenschutzklausel" gesprochen hat. Immerhin möchte ich darauf hinweisen, dass dies geltendes Recht ist und dass bei der Beratung des Mehrwertsteuergesetzes im Jahre 2010 gerade solche Vorschriften eine grosse Diskussion ausgelöst haben. Es ging auch damals darum, inwieweit die Mehrwertsteuerverwaltung zu mehr Effizienz gebracht werden sollte, dass eben die Fälle entsprechend auch vorangetrieben und nicht schubladisiert werden. Das ist der eine Teil in diesem Bereich, und ich glaube, es ist nicht richtig, dass man hier von einer "Schelmenschutzklausel" in diesem Sinne spricht.

Herr Zanetti, Sie sind ja Präsident des Verbandes der solothurnisch-kantonalen Polizeibeamten, und da möchte ich Sie auf etwas hinweisen, ich sage das als ehemaliger Polizeidirektor: Wie haben sich meine Polizisten und Ihre Polizisten gegen den Anwalt der ersten Stunde gewehrt! Sie haben immer gesagt, dass solche rechtsstaatlich eingeführten Mittel die Strafverfolgung verunmöglichen würden. Ich möchte Sie einfach bitten: Wir haben gewisse strafrechtliche Grundsätze in diesem Bereich, und es gilt eben in gewissen Teilen, dass der Beschuldigte, sobald ein solches Verfahren eröffnet wird, davon auch in Kenntnis gesetzt wird, also auch Verteidigungsmittel hat. Ich glaube, das ist einfach ein elementares Prinzip in diesem Bereich. Die Verwaltung kann ja die entsprechenden Massnahmen im Hintergrund vollziehen. Sie kann die Beweise sicherstellen, aber sie erreicht den Verjährungsstillstand nur dann, wenn sie mitteilt. Da muss ich sagen, dass das auch in der Hand der Verwaltung liegt.

Nehmen Sie Ihr Hanfplantagen-Beispiel: Hier kann die Verwaltung sehr wohl alle beweissichernden Möglichkeiten treffen. Sie kann sich entsprechend einstellen. Das Einzige, was sie in diesem Beispiel nicht tun kann, ist, den Verjährungsstillstand zu erreichen. Sie hat auch Zeit, in diesem Bereich zu ermitteln. Sie muss ja dann nur den Verjährungsstillstand kurz vor Eintritt der Verjährung durch eigene Massnahmen, durch Mitteilung an den Beschuldigten oder an die zahlungspflichtige Person, erreichen.

Ich glaube, insoweit ist diese Bestimmung, wie sie auch von unseren Vorgängern erlassen worden ist, sehr viel differenzierter anzuschauen, und ich bitte Sie deshalb, beim geltenden Recht zu bleiben.