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Zanetti Roberto · Ständerat · 2016-03-03

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Der Berichterstatter hat dargelegt, worum es hier geht: Soll der Verjährungsstillstand eintreten, sobald das Strafverfahren angehoben wird oder erst nachdem die zahlungspflichtige Person auch informiert worden ist? Es geht also um die Informationspflicht. Im Normalfall findet diese Information statt, ich verweise auf Artikel 104 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes: "Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der beschuldigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen." Im Normalfall wird, gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz, ein Beschuldigter also informiert; das ist sogar eine Bundesverfassungsvorgabe und offenbar sogar in der Menschenrechtskonvention festgeschrieben.

Nun gibt es aber eben diese Spezialfälle, diese wichtigen Gründe. Stellen Sie sich das einmal ein bisschen lebenspraktisch vor: In meinem Quartier riecht es ein bisschen streng, und mein Nachbar geht davon aus, dass ich im Keller eine Indoorhanfanlage habe. Er geht zur Polizei und sagt, bei Zanetti rieche es ein bisschen streng zum Kellerfenster heraus. Dann kriege ich eine Mitteilung der Polizei, die mir freundlich mitteilt: "Sehr geehrter Herr Zanetti, bei Ihnen riecht es ein bisschen streng, wir haben eine Strafuntersuchung angesetzt, und wir werden uns morgen bei Ihnen melden, um zu schauen, ob da wirklich etwas nicht in Ordnung ist." Jetzt können Sie sich vorstellen, was ich da machen würde. Ich würde diesen Keller selbstverständlich sofort räumen - damit da nichts passiert. Einfach so am Rande: Ich bin Präsident des Verbandes der solothurnisch-kantonalen Polizeibeamten. Mein Beispiel ist wirklich nur fiktiv. (Heiterkeit)

Aber solche Fälle hat uns die Steuerverwaltung geschildert, in denen den Leuten mitgeteilt wurde, dass eine Strafuntersuchung gegen sie im Gange sei. Da hat es dann plötzlich gebrannt in der Buchhaltungsabteilung, und es waren - oh Schreck! - keine Beweismittel mehr greifbar.

Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass bei Steuerstrafverfahren nicht immer das Maximum an krimineller Energie vorhanden ist; zum Teil passiert das auch ein bisschen tollpatschig. Dann würde man die betreffende Person auch informieren, und damit wird die Verjährung unterbrochen. Der Tollpatsch muss damit rechnen, dass bei ihm die Verjährung unterbrochen wird und dass er zum Zeitpunkt X zum Handkuss kommen wird. Denjenigen hingegen, dem man beträchtliche kriminelle Energie zutraut, wird man aufgrund dieser wichtigen Gründe nicht informieren. Nach der Variante der Mehrheit würde das heissen, dass die Verjährung nicht stillsteht, und er kann darauf spekulieren, dass er ungeschoren davonkommt. Das kann ja wohl nicht die Idee der Kommissionsmehrheit sein! Im etwas exotischen Beispiel eines Geschäftsnachfolgers, das der Kommissionsberichterstatter angeführt hat, wird dieser natürlich im Normalfall informiert. Er wird bloss dann nicht informiert, wenn Missbräuche möglich sind, also diese wichtigen Gründe vorliegen.

Die Variante der Mehrheit wäre deshalb eine "Schelmenschutzklausel" - wir haben ja in vergangener Zeit von Schutzklauseln gesprochen -, die einen steuerstrafrechtlichen Schelm besser stellen würde als einen steuerstrafrechtlichen Tollpatsch. Da muss ich Ihnen sagen: Mein Rechtsempfinden spricht dafür, dass man diejenigen mit grosser krimineller Energie ein bisschen härter am Wickel packt als diejenigen, die sich halt eben vielleicht ein bisschen ungeschickt, meinetwegen fahrlässig etwas haben zuschulden kommen lassen.

Ich bitte Sie deshalb, der Variante des Bundesrates, die auch vom Nationalrat übernommen worden ist, und somit meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.