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preparatory:AB 195624

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-03-08

Wortprotokoll

Wie gesagt, beim Verrechnungssteuergesetz haben wir noch eine Differenz zum Ständerat sowie redaktionelle Änderungen. Sie wissen es: Es geht um die Verrechnungssteuerbefreiung von Anleihenobligationen von Banken und Finanzgesellschaften, die im Rahmen der "Too big to fail"-Gesetzgebung herausgegeben werden, um einen sicheren Finanzplatz zu gewährleisten.

Die Differenz betrifft Artikel 5 Absatz 1 Litera h des Verrechnungssteuergesetzes sowie Artikel 6 Absatz 1 Litera m des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen - Sie können das in der Fahne nachlesen -, dass die Zinsen von Anleihenobligationen von Banken oder von Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen von der Verrechnungssteuer befreit werden. Der Ständerat hatte mit 31 zu 13 Stimmen die Bestimmung dergestalt geändert, dass Konzerngesellschaften von Finanzgruppen ebenfalls von der Verrechnungssteuer befreit werden, wenn sie solche Anleihenobligationen herausgeben.

Die WAK-NR hat das Geschäft gestern beraten und Folgendes beschlossen: Wir bitten Sie mit einem Stimmenverhältnis von 19 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen, der Fassung des Ständerates zu folgen. Vorgängig hatten wir neben Herrn Bundesrat Maurer auch einen Vertreter der Steuerverwaltung und vor allem auch der Finma angehört. Steuerlich würde dieser Beschluss, wie verschiedentlich aufgeführt worden ist, zu keinen Änderungen des geltenden Rechts im Bereich der Gewinnsteuern von Bund und Kantonen führen.

Die Finma favorisiert - das hat sie klar zum Ausdruck gebracht - die Fassung des Bundesrates, und zwar aus folgenden Gründen: Sie wird auf einer Holdingemission bestehen müssen, denn sie favorisierte die "single point of entry strategy" im Rahmen der Sicherung der "Too big to fail"-Finanzierung. Denn gemäss der Finma bietet nur die Emission auf der obersten Konzernstufe letztlich die Rechtssicherheit, die in einem Krisenfall erforderlich ist.

Der zweite Grund, aus dem die Finma auf der Emission auf Holdingstufe bestehen müsste, sei die internationale Akzeptanz: Die relevanten internationalen Standards gemäss Financial Stability Board forderten diese Emission auf Holdingstufe. Die Kommission hat diese Bedenken zur Kenntnis genommen und auch festgestellt, dass es hier, wie Herr Bundesrat Maurer jetzt ebenfalls festgehalten hat, nicht darum geht, die Aufsichtskompetenzen der Finma einzuschränken; die Finma bleibt weiterhin frei, unabhängig von unserem heutigen Beschluss. Die Finma hat in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank weiterhin die Kompetenz festzulegen, welche Anleihenemissionen sie zur Sicherung als geeignet erachtet. In Bezug auf die gesetzliche Änderung ist die WAK-NR aber wie gesagt mehrheitlich der Fassung des Ständerates gefolgt, wie sie Herr Noser dort eingebracht hatte.

Ich bitte Sie also, in dieser Frage der Mehrheit zu folgen.

Ich möchte Ihnen jetzt noch redaktionelle Änderungen präsentieren, die wir gestern in der Kommission ebenfalls zur Kenntnis genommen haben. Es gibt redaktionelle Änderungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, und zwar in Artikel 6 Absatz 1 Litera l. Der deutsche Text wurde dahingehend geändert, dass statt "Beteiligungsrechte von Banken" neu "Beteiligungsrechte an Banken" formuliert wird. Auf Französisch heisst es neu "droits de participation ... à des banques" statt wie bisher "... par des banques". Im Italienischen wird ebenfalls eine Änderung vorgenommen. Neu heisst es "diritti di partecipazione a banche" statt "... delle banche".

Bei Artikel 6 Absatz 1 Litera m heisst es auf Französisch neu "droits de participation à des banques ou des sociétés mères" anstelle von "de banques ou de sociétés mères". Die Redaktionskommission wird dann diese Anpassungen vornehmen. Wir haben sie jetzt einfach zur Kenntnis zu nehmen.

Im Namen der Mehrheit der WAK ersuche ich Sie, dem Antrag zur Änderung von Artikel 5 Absatz 1 des Verrechnungssteuergesetzes und von Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben zu folgen und das Wort "Konzernobergesellschaften" in "Konzerngesellschaften" abzuändern.

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