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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-08

Wortprotokoll

Eine Minderheit Ihrer Kommission verlangt, dass sämtliche Bestimmungen gestrichen werden, die im Zusammenhang stehen mit der Öffnung der Stiefkindadoption für eingetragene Paare und Paare in faktischen Lebensgemeinschaften. Die Stiefkindadoption, das heisst die Adoption eines Kindes durch den Ehegatten der Mutter oder die Ehegattin des Vaters dieses Kindes, ist ja bekanntlich nach geltendem Recht auf Ehepaare beschränkt. Kinder, die in anderen familiären Situationen aufwachsen, können heute nicht durch die Partnerin des Vaters oder den Partner der Mutter adoptiert werden. Und Paare in eingetragener Partnerschaft sind von der Adoption generell ausgeschlossen.

Ich habe es vorhin erwähnt, aber es ist mir wichtig, das noch einmal zu sagen: Ihr Rat hatte, aufgrund einer Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen, vom Bundesrat verlangt, weiter zu gehen und die gemeinschaftliche Adoption auch für eingetragene Partnerschaften zuzulassen. Aufgrund einer Einigung waren Sie, war Ihr Rat auch bereit, darauf zurückzukommen und eine Beschränkung auf die Stiefkindadoption vorzusehen.

Ich möchte etwas auch noch erwähnen: Die Öffnung, die wir für die Stiefkindadoption jetzt vorschlagen, gilt für alle Paarbeziehungen, das heisst für Ehepaare, für Paare in eingetragener Partnerschaft und für Paare in faktischen hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaften. Diese Aufzählung ist abschliessend.

Und ebenfalls noch ein paar Worte zu den faktischen Lebensgemeinschaften: Es stimmt, was Sie sagen, Herr Rieder: Wenn eine faktische Lebensgemeinschaft drei Jahre dauert, dann ist das keine Garantie, dass sie noch weitere zehn Jahre dauert. Aber ich glaube, das ist bei verheirateten Paaren auch so. Mit einer Scheidungsrate von weit über 40 Prozent haben Sie einfach keine Garantie. Deshalb, und das möchte ich noch einmal betonen, genügt es nicht, dass jemand kommt und sagt: "Ich lebe seit gut drei Jahren in einer faktischen Lebensgemeinschaft", und dann ist die Adoption schon gemacht. Das ist die Voraussetzung, die erfüllt sein muss - und erst dann beginnt die Prüfung. Es wurde vorhin erwähnt, auch von Ihnen: Der Prüfung, ob ein Paar geeignet ist, ob die Persönlichkeiten geeignet sind, ob alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich jedes Paar unterziehen, das heisst Partner und Partnerinnen in einer faktischen Lebensgemeinschaft, solche in einer eingetragenen Partnerschaft, aber auch Personen, die verheiratet sind. Auch bei einem verheirateten Paar wird geprüft, ob es für eine Adoption geeignet ist. Nur weil die Partner verheiratet sind, sind sie noch nicht per se geeignet für eine Adoption. Ich glaube, es ist wichtig, dass man auch das klärt.

Gerade bei Paarbeziehungen - ich spreche jetzt von faktischen Lebensgemeinschaften - muss gewährleistet sein, dass sie im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft handeln. Nicht möglich wäre zum Beispiel eine Stiefkindadoption, weil eine Frau mit ihrer Schwester zusammenlebt. Es soll eine eheähnliche Gemeinschaft sein.

Vom Sprecher der Minderheit wurde noch die Befürchtung geäussert, dass gleichgeschlechtliche Paare einfach mit Leihmutterschaft zu Kindern kommen und diese dann adoptieren können. Leihmutterschaft ist verboten, ist verfassungsmässig verboten. Sie kennen auch Gerichtsurteile, eines gerade aus jüngerer Zeit, als ein homosexuelles Paar mit Leihmutterschaft zu einem Kind kommen wollte. Das Gericht hat gesagt: Das funktioniert so nicht. Leihmutterschaft ist verboten. Das Problem ist, dass man jedes Mal, wenn gegen dieses Verbot verstossen wird, im Sinne des Kindes schauen muss, was jetzt für das Kind die beste Situation ist. Denn Sie wissen auch, dass sich nie alle Menschen an all das, was Sie gesetzlich oder sogar verfassungsmässig verboten haben, halten. Aber zu meinen, dass Sie mit dieser Vorlage einen Weg zur Leihmutterschaft öffnen, ist einfach falsch. Die Leihmutterschaft ist und bleibt verboten, und zwar aufgrund unserer Bundesverfassung.

Ein Satz noch zur gemeinschaftlichen Adoption: Wie gesagt ist es so, dass Sie ja in diesem Sinne weiter gehen wollten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Stiefkindadoption die richtige Adoptionsform ist. Was Sie vielleicht auch noch wissen müssen: Es gibt praktisch keine Staaten, die erlauben, Kinder zur Fremdkindadoption durch gleichgeschlechtliche Paare freizugeben. Hier gibt es einfach auch eine Realität, die heute gegeben ist. Aber ich glaube, es ist richtig, dass man jetzt einmal die Kinder absichert, die bereits so leben, wie es einige von Ihnen vielleicht lieber nicht hätten, aber sie leben eben so. Und wenn Sie die Möglichkeit einer Stiefkindadoption für eingetragene Partnerschaften oder für faktische Lebensgemeinschaften heute ablehnen, treffen Sie nur das Kind. Das trifft das Kind, weil das Kind dann unter Umständen in einer Situation rechtlich nicht abgesichert ist. Es wurde erwähnt: Es geht um Unterhaltsrechte, es geht um [PAGE 116] Rechte des Waisenkindes, es geht um Rechte auch in Bezug auf die Erbschaften. Das trifft die Kinder, und in diesem Sinne bitte ich Sie, die Möglichkeit zu schaffen, dass Stiefkinder adoptiert werden können, aber selbstverständlich immer nur dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Und die Voraussetzungen sind immer nur dann gegeben, wenn die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes dient. Das steht im Zentrum auch dieser Revision.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen.

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