Rieder Beat · Ständerat · 2016-03-08
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2016-03-08
Wortprotokoll
Die Minderheit verlangt bei Artikel 264c die Streichung der Möglichkeit der Stiefkindadoption für eingetragene Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften. Ich versuche Ihnen zu begründen, weshalb sie das verlangt:
Zum Verständnis dieses Abänderungsantrages ist grundsätzlich vorauszuschicken, dass das Adoptionsrecht in der Schweiz in den letzten Jahren eine immer unwichtigere Rolle spielt. Es gab in der Schweiz im letzten Jahr 383 Adoptionen. Die Tendenz ist sinkend. Das ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass einerseits sehr wenige Kinder zur Adoption freigegeben werden und dass andererseits die Fortpflanzungsmedizin Fortschritte gemacht hat.
Die Fortpflanzungsmedizin hat derartige Fortschritte gemacht, dass die Stiefkindadoption nicht losgelöst von der Fortpflanzungsmedizin betrachtet werden kann. Man muss sich bei der Beurteilung von Artikel 264c ZGB immer vor Augen halten, dass den eingetragenen Partnerschaften wie auch den faktischen Lebensgemeinschaften in der Schweiz der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin nicht gewährt ist und dass auch die Leihmutterschaft auf Verfassungsstufe verboten ist. Dies hat das Bundesgericht kürzlich in einem Entscheid vom Sommer 2015 festgehalten, in dem es erwähnte, dass diese zwei Prinzipien einen harten Kern der Bundesverfassung bilden. Allerdings, und das ist nun wichtig, hat dieses Problem auch zu einem bekannten Bundesgerichtsentscheid geführt. Es besteht nämlich die Möglichkeit der Leihmutterschaft und des Zugangs zur Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Partner im Ausland, insbesondere in Amerika und in europäischen Ländern. Dies ist dann entsprechend auch für Artikel 264c des vorliegenden Entwurfes entscheidend.
Die Stiefkindadoption, welche dieser Artikel regelt, geht eigentlich von einer bestehenden Situation aus. Das Kind und der Partner sind da, und es geht darum, die rechtliche Verbindung zum zweiten Partner zu regeln, und damit um einen eigentlichen rechtlichen Nachvollzug. Diese Argumentation trifft aber den Kern der Sache nicht. Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen ein Partner ein bereits in seinem Haushalt lebendes Kind hat und man die Vaterschaft bzw. die Mutterschaft zum zweiten Ehepartner herstellen möchte. Das ist die klassische Stiefkindadoption. Bei gleichgeschlechtlichen Partnern kann diese klassische Stiefkindadoption aber auf dem Weg der Fortpflanzungsmedizin und der Leihmutterschaft künstlich herbeigeführt werden. Das heisst mit anderen Worten, wir begegnen in der Gerichtspraxis - ich habe den Entscheid bereits erwähnt, Bundesgerichtsurteil 141 III 312 - der Situation, dass gleichgeschlechtliche Partner über den Weg der Leihmutterschaft oder über den Weg der künstlichen Befruchtung ein Kind haben können und es dann später quasi über den nun geöffneten Weg der Stiefkindadoption voll adoptieren können. Man nennt dies auch Kettenadoption.
In einer Anhörung vor unserer Fraktion konnte diese Befürchtung durch den Spezialisten der Bundesverwaltung auf jeden Fall nicht ausgeräumt werden. Mit anderen Worten wird mit der Einführung der Stiefkindadoption die gemeinschaftliche Adoption gar nicht mehr notwendig und obsolet. Hier liegt nun meines Erachtens die Crux dieses ganzen Entwurfes. Es kann nicht sein, dass der Bundesrat in seiner Botschaft die gemeinschaftliche Adoption für gleichgeschlechtliche Partner ablehnt, mit dem Argument, das sei gesellschaftlich noch nicht anerkannt und gebe Probleme, und dass er gleichzeitig hier die Stiefkindadoption für alle Partner öffnen will.
Bei der damaligen Einführung des Partnerschaftsgesetzes wurde vonseiten der betroffenen Organisationen ausführlich dargelegt, dass es ihnen nicht darum geht, in einer späteren Phase auch das Adoptionsrecht oder die gleichen Rechte wie die Ehe als Gesamtes anzustreben, sondern einzig um die Regelung der Beziehung mittels eingetragener Partnerschaft. Bereits damals gab es Kritik, dass dies quasi in einer Salamitaktik schlussendlich zu einer Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit der klassischen Ehe führen würde. Heute wird nun wiederum gesagt, dass es nicht um die Einführung der gemeinschaftlichen Adoption geht, sondern einzig um die Regelung einer bereits bestehenden Situation. Dies ist im Hinblick auf das Vorerwähnte wenig glaubhaft. Es gibt keine stichhaltigen Argumente dafür, dass bei einer Annahme der vorliegenden Stiefkindadoption nicht auch die gemeinschaftliche Adoption eingeführt werden könnte.
Des Weiteren werden Folgeprobleme auftauchen. Das Adoptionsrecht kennt Probleme mit Kindern, die in der pubertären Phase ihre Adoptiveltern bzw. den nichtbiologischen Elternteil ablehnen. Wenn wir jetzt Fälle schaffen, in welchen das Kind in der Pubertät mit zwei Vätern und zwei Müttern konfrontiert ist, kann es sehr wohl sein, dass diese Möglichkeit noch erhöht wird, weil diese Konstellation gesellschaftlich, wie bereits erwähnt, nicht akzeptiert ist. Ich stelle mir daher auch die für mich entscheidende Frage, ob Sie, wenn Sie eine solche Stiefkindadoption einführen, nicht auch gleichzeitig das Recht des adoptierten Kindes einführen müssen, bei Volljährigkeit die Adoption rückgängig zu machen.
Es gibt auch Probleme bei den faktischen Lebensgemeinschaften. Sie geben der faktischen Lebensgemeinschaft [PAGE 115] nach drei Jahren die Möglichkeit, eine Adoption durchzuführen. Was ist, wenn es eine solche Lebensgemeinschaft nach vier Jahren nicht mehr gibt? Ist das im Sinne des Kindeswohls? Wird dann die Adoption rückgängig gemacht? Wird eine neue Adoption mit dem neuen Partner möglich?
Das Gesetz versucht, bei der Stiefkindadoption alles möglich zu machen. Es gibt bei den Möglichkeiten keinerlei Unterschiede mehr zwischen Ehe, eingetragener Partnerschaft und faktischer Lebensgemeinschaft. Wenn Sie das in diesem Sinne generell so wollen, ist es eigentlich völlig unlogisch, die gemeinschaftliche Adoption nicht zu verlangen. Daher kann dieser Entwurf nur Taktik sein. Man will sich nicht ernsthaft mit der Frage auseinandersetzen, ob die Ehe als solche noch Privilegien hat oder nicht. Darum geht es eigentlich.
Im Sinne der Minderheit bitte ich Sie, den Antrag zu unterstützen und die Öffnung der Stiefkindadoption abzulehnen.