AB 196184
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-09
Wortprotokoll
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, der Mehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Im Falle einer schweren Mangellage im Energiebereich kann die Nachfrage nach Holzenergie sprunghaft ansteigen. Wenn die Möglichkeiten aus der Waldgesetzgebung ausgeschöpft sind, hat der Bundesrat als Ultima Ratio aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 in einem Krisenfall die Möglichkeit, eine Mehrnutzung des Waldes anzuordnen. Der Bund kann dann das Ausmass, also die Menge, das Sortiment, den Zeitraum und die Art der Durchführung, der Mehrnutzung bestimmen. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten einer Interventionsmassnahme der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie überwälzen sie im Sinne einer Versicherungsprämie über den Preis des Produkts oder der Dienstleistung auf die Konsumentinnen und Konsumenten. Ein Ausgleichsfonds zur Finanzierung von Mehrkosten im Falle einer krisenbedingten Mehrnutzung von Wald existiert heute nicht. Der Zweck eines allfälligen Ausgleichsfonds ist eine Art Solidaritätslösung zur Deckung von zusätzlich entstehenden Kosten im Falle einer Mehrnutzung.
Die Anwendung von Artikel 26 Absatz 2 setzt voraus, dass überhaupt ein Ausgleichsfonds geschaffen wird. Ein solcher Fonds wäre eine freiwillige Selbsthilfemassnahme der Branche, ähnlich wie die Garantiefonds zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung. Eine solche private Finanzierungslösung entspricht dem Grundprinzip des Primats der Wirtschaft auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie ist jedoch keineswegs Pflicht. Wird in einem Bewirtschaftungsfall ein solcher Fonds geschaffen, so ermöglicht es Absatz 2 von Artikel 26, dass im Sinne einer solidarischen Tragung des Fonds sämtliche Waldbesitzer zur Beitragsleistung verpflichtet werden können. Damit kann der Bund in einer Art Hilfestellung eine private Finanzierungslösung unterstützen.
Erweist sich ein Ausgleichsfonds im Krisenfall nicht als zielführend, um die entstehenden Mehrkosten decken zu können, und/oder reichen dessen Mittel hierfür nicht aus, so sind auch andere Finanzierungslösungen denkbar. Subsidiär käme auch eine Abgeltung der Kosten einer Mehrnutzung durch den Bund infrage, wie es Artikel 36 des Gesetzentwurfes ermöglichen würde.
Zur allfälligen Massnahme einer Mehrnutzung von Wald wird derzeit von der Abteilung Holzenergie des Bereichs Energie des BWL ein Konzept erstellt, das mit allen Anspruchsgruppen inklusive der Kantone breit abgestimmt wird.
Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates und damit der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.